Bioresonanztherapie: Warum die Kosten oft steuerlich nicht anerkannt werden

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Haben Sie sich schon einmal für eine alternative Behandlung entschieden, als die Schulmedizin nicht weiterhalf? Dann denken Sie daran, dass bei wissenschaftlich nicht anerkannten Behandlungsmethoden die medizinische Notwendigkeit durch ein amtsärztliches Attest nachgewiesen werden muss. Ganz wichtig dabei: Dieses Attest muss vor Beginn der Behandlung eingeholt werden!

In einem Fall, der vor dem Finanzgericht Köln landete, hatte der Patient und Kläger genau das versäumt. Nach einem Verkehrsunfall, bei dem er ein schweres Schädel-Hirn-Trauma erlitten hatte, an dessen Auswirkungen er noch heute leidet, begann er mit einer sog. Bioresonanztherapie. Ein amtsärztliches Attest hatte er vor dem Beginn der Behandlung nicht eingeholt. Deshalb verweigerte das Finanzamt die Anerkennung der Behandlungskosten als außergewöhnliche Belastungen.

Zu Recht, entschieden die Finanzrichter. Denn die Erforderlichkeit eines vorab eingeholten amtsärztlichen Gutachtens ergibt sich direkt aus dem Gesetz, nämlich aus § 64 Abs. 1 EStDV (FG Köln, Urteil vom 21.3.2018, Az. 3 K 544/17).

So werden Krankheitskosten in der Steuererklärung berücksichtigt

Selbst bezahlte Krankheitskosten mindern nur dann die Steuerlast, wenn die Maßnahmen medizinisch notwendig sind und Sie das auch durch wasserdichte Nachweise belegen können.

Erfahren Sie hier

  • wann ein amtsärztliches Attest zwingend erforderlich ist,

  • was im amtsärztlichen Attest stehen muss und

  • ob in besonderen Fällen auch ein nachträgliches amtsärztliches Attest ausreicht.

Bei Krankheitskosten zieht das Finanzamt automatisch die so genannte zumutbare Belastung ab. In Höhe dieses Betrages mutet Ihnen der Gesetzgeber zu, dass Sie Ihre außergewöhnlichen Belastungen alleine tragen, ohne steuerliche Entlastung durch den Staat. Ermitteln Sie jetzt mit unserem kostenlosen Rechner, wie hoch die zumutbare Belastung bei Ihnen ausfällt!

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(AI)

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