Auch bei kleinen Unfällen polizeiliche Unfallmeldung wichtig

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Wer sich vom Unfallort entfernt, begeht Fahrerflucht. Der Versicherer muss die Reparaturkosten nicht bezahlen.

Es ist Nacht. Es regnet. Die Fahrbahn ist rutschig – und ihr Wagen kommt ins Schleudern und beschädigt dabei eine Warnbake. In dieser Situation werden möglicherweise viele Pkw-Fahrer auf die gesetzlich vorgeschriebene Unfallmeldung bei der Polizei verzichten.

Das hatte für eine Fahrerin aus Nordrhein-Westfalen unangenehme Folgen. Wegen unerlaubter Entfernung vom Unfallort verweigerte der Vollkasko-Versicherer der Fahrerin die Übernahme der Reparaturkosten am Fahrzeug der Betroffenen. Sie gilt nämlich als unfallflüchtig.

Der Fall: Die Fahrerin des Wagens erklärte, sie sei nach dem Unfall aus dem Wagen ausgestiegen, habe einen kleinen Schaden am eigenen Fahrzeug, jedoch keinen Fremdschaden entdeckt und sei, ohne die Polizei zu verständigen und den Unfall anzuzeigen, nach Hause gefahren.

Am folgenden Tag stellte sie fest, dass ihr Auto doch erheblich mehr Schaden genommen hatte – später veranschlagte der Sachverständige die Reparaturkosten auf mehr als 10.000,– €. Daraufhin meldete sie den Unfall ihre Vollkasko-Versicherer, der jedoch – wegen ihrer Unfallflucht – eine Übernahme der Reparaturkosten ablehnte.

Das Urteil: Diese Ablehnung erfolgte zu Recht, wie nun – nach der Vorinstanz – auch das Oberlandesgericht Düsseldorf befand (Az. 4 U 41/18).

Entscheidend für das Gericht war dabei, dass der für eine Unfallflucht als Obliegenheitsverletzung erforderliche Fremdschaden hier vorlag, denn bei der Kollision mit einer Warnbake, die offenkundig verbogen wurde, seien Kosten zur Schadensbeseitigung in Höhe von mehr als 50,– € entstanden.

Außer in Fällen von Belanglosigkeit besteht am Unfallort eine Wartepflicht. Die Grenze zur Belanglosigkeit sieht das OLG, das hierzu verschiedene Urteile referierte, zwischen 20,– € und 50,– €. Auch die höhere Schadensgrenze sei im verhandelten Fall überschritten gewesen. Dass ein gegen die Versicherte eingeleitetes Ermittlungsverfahren wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort eingestellt worden sei, spiele keine Rolle.

Durch das Entfernen vom Unfallort sei eine sichere Feststellung unmöglich gemacht worden, wer konkret der Fahrzeugführer gewesen ist und ob diese Person den Verkehrsunfall im Zustand der Fahruntüchtigkeit herbeigeführt hat.

Damit war die Versicherung der Betroffenen aus dem Schneider und musste für den Unfallschaden nicht aufkommen.

(MS)

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