§ 55c StBerG
Steuerberatungsgesetz (StBerG)
Steuerberatungsgesetz (StBerG)
Bundesrecht
Zweiter Abschnitt – Voraussetzungen für die Berufsausübung → Dritter Unterabschnitt – Berufsausübungsgesellschaften
§ 55c StBerG – Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen
1Berufsausübungsgesellschaften sind befugt, geschäftsmäßig Hilfeleistung in Steuersachen nach § 2 zu erbringen. 2Sie handeln durch ihre Gesellschafter und Vertreter, in deren Person die für die Erbringung der geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen müssen.