Steuerberatungsgesetz (StBerG)
Zweiter Abschnitt – Voraussetzungen für die Berufsausübung → Dritter Unterabschnitt – Steuerberatungsgesellschaft
§ 53 StBerG – Bezeichnung "Steuerberatungsgesellschaft"
1Die Gesellschaft ist verpflichtet, die Bezeichnung "Steuerberatungsgesellschaft" in die Firma oder den Namen aufzunehmen. 2Für eine Partnerschaftsgesellschaft entfällt die Pflicht nach § 2 Abs. 1 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetz, zusätzlich die Berufsbezeichnungen aller in der Partnerschaft vertretenen Berufe in den Namen aufzunehmen.