Einkommensteuergesetz (EStG)
XI. – Altersvorsorgezulage
§ 79 EStG – Zulageberechtigte (1)
§ 79 EStG in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften vom 8. April 2010 (BGBl. I S. 386), anzuwenden ab dem Veranlagungszeitraum 2010 - siehe Anwendungsvorschrift § 52 Absatz 63a und 63b EStG 2009 in der bis zum 31. Dezember 2013 gültigen Fassung
1Die in § 10a Absatz 1 genannten Personen haben Anspruch auf eine Altersvorsorgezulage (Zulage). 2Ist nur ein Ehegatte nach Satz 1 begünstigt, so ist auch der andere Ehegatte zulageberechtigt, wenn
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1.
beide Ehegatten nicht dauernd getrennt leben (§ 26 Absatz 1),
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2.
beide Ehegatten ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat haben, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anwendbar ist,
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3.
ein auf den Namen des anderen Ehegatten lautender Altersvorsorgevertrag besteht,
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4.
der andere Ehegatte zugunsten des Altersvorsorgevertrags nach Nummer 3 im jeweiligen Beitragsjahr mindestens 60 Euro geleistet hat und
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5.
die Auszahlungsphase des Altersvorsorgevertrags nach Nummer 3 noch nicht begonnen hat. (2)
3Satz 1 gilt entsprechend für die in § 10a Absatz 6 Satz 1 und 2 genannten Personen, sofern sie unbeschränkt steuerpflichtig sind oder für das Beitragsjahr nach § 1 Absatz 3 als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt werden. (3)
§ 79 Satz 2 EStG in der Fassung des Artikels 1 des Altersvorsorge-Verbesserungsgesetzes vom 24. Juni 2013 (BGBl. I S. 1667), erstmals ab dem 1. Juli 2013 anzuwenden
§ 79 Satz 3 EStG angefügt durch Artikel 2 des Gesetzes zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 25. Juli 2014 (BGBl. I S. 1266), erstmals für den Veranlagungszeitraum 2014 anzuwenden - siehe Anwendungsvorschrift § 52 Absatz 1 EStG 2009 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 25. Juli 2014
Zu § 79: Neugefasst durch G vom 8. 4. 2010 (BGBl I S. 386), geändert durch G vom 7. 12. 2011 (BGBl I S. 2592), 24. 6. 2013 (BGBl I S. 1667) und 25. 7. 2014 (BGBl I S. 1266).