Abgabenordnung (AO)
Achter Teil – Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren → Erster Abschnitt – Strafvorschriften
§ 375a AO – Verhältnis zur strafrechtlichen Einziehung
Das Erlöschen eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis durch Verjährung nach § 47 steht einer Einziehung rechtswidrig erlangter Taterträge nach den §§ 73 bis 73c des Strafgesetzbuches nicht entgegen.
Zu § 375a: Eingefügt durch G vom 29. 6. 2020 (BGBl I S. 1512) (1. 7. 2020).