Ich habe von WS2013/14 bis einschließlich WS2015/16 ein Masterstudium (nach abgeschlossenem Bachelorstudium) absolviert und rückwirkend für die genannte Zeit meine erste Steuererklärung dem Finanzamt Ende 2016 vorgelegt. Eigentlich bin ich davon ausgegangen, dass die von mir im besagten Zeitraum aufgelisteten Aufwendungen als Werbungskosten vom Finanzamt gewertet werden (siehe hierzu auch: BMF v. 04.11.2005 - IV C 8 -S 2227 - 5/05BStBl 2005 I S. 955), jedoch wurden sie nun im Steuerbescheid als Fortbildungskosten deklariert und damit als Sonderausgaben, die nur ins darauffolgende Jahr übertragen werden können und zudem auf 6000€ beschränkt sind. Ich frage mich nun:
1. Habe ich da etw. falsch verstanden oder hat das Finanzamt meine Lage (geflissentlich) nicht richtig bewertet?
2. Ich beabsichtige Einspruch einzulegen. Kennt jmd. Aktenzeichen, relevante BFH-Urteile, etc. auf die ich im Einspruch noch verweisen könnte?
3. Sollte ich ggf. noch weitere Erklärungen dem Einspruch beifügen (bspw. eine Erklärung weshalb die Fortbildung durch den Masterstudium für den Broterwerb wichtig ist oder das Bachelor- und Masterstudiengang unmittelbar miteinander zusammenhängen)?
4. Der Bescheid ist nach § 165 Abs. 1 Satz 2 A0 teilweise vorläufige. Gehe ich richtig in der Annahme, dass das nichts damit zu tun hat, dass erst noch geprüft werden, muss ob ich studiert habe? Soweit ich nämlich, das im Internet recherchieren konnte, bezieht es sich auf noch nicht durch Gerichte/Gesetzgeber verlautbare Änderungen/Neuregelungen.