Vorfälligkeitsentschädigung bei Kündigung eines Bauspardarlehens

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Vorausdarlehen sind eine beliebte Finanzierungsvariante der Bausparkassen: Durch das Vorausdarlehen, auch als »Bausparsofortdarlehen« bezeichnet, wird ein nicht zuteilungsreifer Bausparvertrag vorfinanziert. Die Tilgung dieses Darlehens erfolgt dann, wenn der zugrunde liegende Bausparvertrag zugeteilt wird. Die Zuteilung begründet den Anspruch auf ein »reguläres« Bauspardarlehen, mit dem das Vorausdarlehen getilgt wird.

Ein Kunde hatte nun bei einer Bank einen Bausparvertrag abgeschlossen und ein Bausparvorausdarlehen in Anspruch genommen. Durch Sonderzahlungen erreichte der Bausparer eine vorzeitige Zuteilung. Dementsprechend wollte er das Vorausdarlehen vorzeitig mit Mitteln des Bausparvertrages tilgen. Für diesen Fall sahen jedoch die Bedingungen des Vorausdarlehens eine Vorfälligkeitsentschädigung vor. Die Einzelheiten zur Vorfälligkeitsentschädigung waren jedoch in dem Vertrag unter der Überschrift »Kosten und Gebühren« nicht mit aufgeführt. Und zur Rückzahlung bestimmte der Vertrag lapidar D»as Bausparsofortdarlehen wird bis zur Zuteilung des Bausparvertrages gewährt und mit der zugeteilten Bausparsumme abgelöst.«

Der überraschte Bausparer zog vor Gericht. In der letzten Instanz bescheinigte ihm das Oberlandesgericht, dass er nicht mit einer Vorfälligkeitsentschädigung habe rechnen müssen. Vor allem die Rückzahlungsregelung erwecke beim unbefangenen Leser den Eindruck, dass für den Zeitpunkt der Zuteilung und Auszahlung des Bauspardarlehens auch ein Recht zur Tilgung des Vorausdarlehens verbunden sei. Diesen Eindruck könne die Bank nicht durch andere Bestimmungen ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen wieder zurücknehmen.

(OLG Schleswig, Az. 5 U 106/03)

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