Steuerliche Identifikationsnummer (IdNr): Vergabe an Geflüchtete und Asylsuchende

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Wie bekommen Geflüchtete eine Steuer-ID? Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) erklärt das Verfahren der Vergabe der steuerlichen Identifikationsnummer (Steuer-ID, IdNr) für Geflüchtete aus der Ukraine in deutscher und ukrainischer Sprache. »» Як біженці отримують податковий номер? Порядок видачі податкового ідентифікаційного номера біженцям з України роз’яснює Федеральна податкова служба.

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Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) ist für die Vergabe der steuerlichen Identifikationsnummer (IdNr) zuständig. Jeder Person, die in der Bundesrepublik Deutschland steuerpflichtig ist, wird eine IdNr zugeteilt. Die Vergabe einer IdNr sagt nichts über den aufenthaltsrechtlichen Status einer Person oder die Erlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit aus, sondern erfolgt ausschließlich aufgrund steuerrechtlicher Bestimmungen.

Steuerpflicht in Deutschland

Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind unbeschränkt einkommensteuerpflichtig (§ 1 Absatz 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz – EStG).

Dies gilt auch für Personen, die als Geflüchtete oder Asylsuchende in das Bundesgebiet einreisen und zunächst z.B. in Erstaufnahmeeinrichtungen, Turnhallen oder Wohncontainern untergebracht sind.

Erstvergabe der Steuer-Identifikationsnummer

Die Vergabe der IdNr wird durch die Anmeldung einer Person bei der zuständigen Meldebehörde des Unterbringungsortes angestoßen. Sobald die zuständige Meldebehörde Daten dieser Person in das Melderegister aufgenommen hat, erfolgt eine automatisierte Mitteilung an das BZSt.

Damit die Vergabe der IdNr möglichst schnell erfolgen kann und das Mitteilungsschreiben den Betroffenen auch erreicht, ist es wichtig, dass bei der melderechtlichen Erfassung der Person möglichst vollständige und genaue Angaben gemacht werden (z.B. alle (Vor)Namen angeben; bei Unterbringung in Sammelunterkünften ggf. Zusätze z.B. Haus 3 / Flur 8 / Turnhalle etc.).

Das Mitteilungsschreiben wird mit der durch das BZSt zugeteilten IdNr an die von der Meldebehörde übermittelten Adresse versandt. Der Versand an eine andere Adresse erfolgt grundsätzlich nicht.

Da Mitteilungsschreiben nicht täglich gedruckt werden, können zwischen der Datenübermittlung der Meldebehörde an den BZSt und dem tatsächlichen Versand des Mitteilungsschreibens mehrere Tage vergehen.

Zur Vergabe einer IdNr muss eine Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde erfolgen.

Erneute Mitteilung der IdNr durch das BZSt

Die erneute Mitteilung der IdNr an die Meldeadresse kann über das hierfür vorgesehene Formular auf der Internetpräsenz des BZSt veranlasst werden.

ELStAM (Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale)

Bei Aufnahme einer Arbeit benötigt der Arbeitgeber für den Abruf der ELStAM die IdNr und das Geburtsdatum seines zukünftigen Arbeitnehmers. Sofern die IdNr noch nicht vorliegt, kann der Arbeitgeber gemäß § 39c Absatz 1 Satz 2 EStG (Einkommensteuergesetz) für den Zeitraum bis zu drei Monate die voraussichtlichen Lohnsteuerabzugsmerkmale anwenden.

Der Abruf der ELStAM erfolgt zu Wahrnehmung und Sicherstellung der steuerlichen Pflichten des Arbeitgebers; er beinhaltet keine Regelungen zur Erwerbserlaubnis.

Steuer-ID für den Antrag auf Kindergeld

Für die Beantragung von Kindergeld sind sowohl die IdNr des/der Berechtigten als auch die IdNr des/der Kindes/Kinder erforderlich.

Weitere Informationen des Bundeszentralamts für Steuern

Weitere Informationen finden Sie auf der Internetpräsenz des BZSt.

Sie erreichen das BZSt auch über dieses Kontaktformular.

Auskunft über konkrete Personen betreffende Sachverhalte, die über allgemeine Informationen und die Versendung der IdNr an die Meldeanschrift hinausgehen, kann das BZSt nur dann geben, wenn die Identität nachgewiesen wurde, z.B. durch eine Kopie des Aufenthaltstitels oder eine Kopie des Reisepasses. Bitte senden Sie keine Originale!

Wenn in Vertretung für jemanden gehandelt wird, bittet das BZSt um Übersendung eines entsprechenden Belegs der Vertretungsmacht in Kopie.

(Quelle: BZSt, Meldung vom 2.5.2022)

URL:
https://www.steuertipps.de/finanzamt-formalitaeten/steuerliche-identifikationsnummer-idnr-vergabe-an-gefluechtete-und-asylsuchende