Steuererklärung: Angabe einer Kontonummer ist wirksame Zahlungsanweisung

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Das Finanzamt darf eine Steuererstattung nicht vom Kontoinhaber zurückfordern, wenn ein anderer Steuerpflichtiger – der nicht Kontoinhaber ist – das Konto in seiner Einkommensteuererklärung angegeben hatte.

In dem vom FG Münster entschiedenen Fall ging es um die Steuererklärung eines geschiedenen Ehepaares. Der geschiedene Ehemann hatte auf dem Mantelbogen seiner Einkommensteuererklärung die Kontonummer seiner Ex-Frau angegeben und angekreuzt, dass er der Kontoinhaber sei.

Das Finanzamt überwies daraufhin eine Steuererstattung auf dieses Konto. Einen Tag später teilte der Mann dem Finanzamt die Kontonummer seines eigenen Kontos mit. Daraufhin wollte das Finanzamt die Steuererstattung von der Ex-Frau des Steuerpflichtigen zurückhaben. Diese verweigerte die Rückzahlung mit der Begründung, dass eine wirksame Anweisung zur Zahlung auf ihr Konto vorgelegen habe.

Das Gericht gab der Frau Recht. Die Angabe der Kontonummer in der Steuererklärung sei eine wirksame Zahlungsanweisung und damit ein Rechtsgrund für die Überweisung. Zum notwendigen Inhalt einer Zahlungsanweisung gehöre nicht die Angabe des Namens des Kontoinhabers. Die Angaben des Mannes über sein eigenes Konto würden nur für die Zukunft berücksichtigt (FG Münster vom 15.11.2011, 11 K 2203/10 ).

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