Sterbegeld: Als Einmalzahlung nicht einkommensteuerpflichtig

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Sterbegeld, das als Zuschuss zu den Bestattungskosten als Einmalzahlung gewährt wird, unterliegt nicht der Besteuerung. Dies stellt das FG Baden-Württemberg klar.

Die Klägerin hat nach dem Tod ihres Mannes, der zu Lebzeiten selbstständig als Arzt tätig war, von der Baden-Württembergischen Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte ein Sterbegeld von rund 3.100 € ausgezahlt bekommen. Streitig war, ob dieses als andere Leistung nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3a EStG zu versteuern ist.

Das FG hat dies abgelehnt. Zwar könnten auch Einmalbezüge als andere Leistung zu besteuern sein. Allerdings müsse es sich dafür um kapitalisierte wiederkehrende Bezüge handeln. Dies treffe für das streitgegenständliche Sterbegeld nicht zu. Die Behandlung des Sterbegeldes als sonstige Leistung wäre auch systemwidrig, da die sonstige Leistung nach der Systematik des § 22 Abs. 1 Nr. 1 EStG lediglich einen Unterfall der in der genannten Vorschrift behandelten wiederkehrenden Bezüge darstelle (FG Baden-Württemberg vom 13.11.2013, 4 K 1203/11 ).

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