Kirchensteuer-Erstattung: Finanzamt darf frühere Steuerbescheide ändern

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Gezahlte Kirchensteuer dürfen Sie als Sonderausgaben von der Steuer absetzen. Bekommen Sie die Kirchensteuer in einem späteren Jahr wieder erstattet, darf das Finanzamt die Erstattungsbeträge von der im gleichen Jahr gezahlten Kirchensteuer abziehen. Ihre absetzbare Kirchensteuer ist bei einer Erstattung also geringer.

Was aber, wenn die erstattete Kirchensteuer in einem Jahr nicht komplett mit der gezahlten Kirchensteuer verrechnet werden kann? Das kommt zum Beispiel vor, wenn die gezahlte Kirchensteuer geringer ist oder Sie überhaupt keine Kirchensteuer in diesem Jahr gezahlt haben.

Das Finanzamt verrechnet in diesen Fällen die erstattete Kirchensteuer in einem anderen Jahr. Und zwar in dem Jahr, in dem Sie die gezahlte und jetzt erstattete Kirchensteuer steuerlich geltend gemacht haben.

Haben Sie für das vergangene Jahr bereits einen bestandskräftigen Steuerbescheid, ändert das Finanzamt diesen. Sie erhalten dann einen neuen, geänderten Steuerbescheid.

Die für Sie unangenehme Folge: Eine Steuernachzahlung für das vergangene Jahr. Aber: Darf der Finanzbeamte das überhaupt?

Ja, er darf! Das hat der Bundesfinanzhof leider eindeutig entschieden (BFH-Urteil vom 7.7.2004, Az. XI R 10/04, BFH/NV 2004, 1687).

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