Hinweis zu Religion auf Lohnsteuerkarte rechtmäßig

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Verstößt der Hinweis auf die Religionszugehörigkeit auf der Lohnsteuerkarte gegen die Grundrechte auf Schutz des Privatlebens sowie auf Religions- und Gewissensfreiheit? Nein, sagt der EuGH.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte sieht in der Pflichtangabe zur Religionszugehörigkeit auf den deutschen Lohnsteuerkarten keinen Grundrechtsverstoß. Die Straßburger Richter wiesen die Beschwerde eines Anwalts aus München ab, auf dessen Lohnsteuerkarte vermerkt ist, dass er keiner Regionsgemeinschaft angehört und somit keine Kirchensteuer zu zahlen hat. Der 54-Jährige sah in dieser Praxis einen Verstoß gegen die Grundrechte auf Schutz des Privatlebens sowie auf Religions- und Gewissensfreiheit. In Deutschland war er dagegen vergeblich bis zum Bundesverfassungsgericht gezogen.

Der Gerichtshof für Menschenrechte befand, die Pflichtangabe diene dem "legitimen Zweck", das Recht der Kirchen auf Erhebung einer Steuer zu gewährleisten. Sie sei zwar ein Eingriff in das Recht der Bürger, ihre religiösen Überzeugungen nicht preiszugeben. Dieser Eingriff sei aber "verhältnismäßig", da die Eintragung nur einen "beschränkten Informationswert" habe und normalerweise nicht öffentlich verwendet werde. Außerhalb des Verhältnisses zwischen dem Steuerpflichtigen, seinem Arbeitgeber und dem Finanzamt erfülle die Angabe zur Mitgliedschaft oder Nichtmitgliedschaft in einer Religionsgemeinschaft keinen Zweck (EuGH, Urteil vom 17.2.2011, Az. 12884/03).

Das Urteil wurde von einer kleinen Kammer gefällt und ist noch nicht rechtskräftig. Der Kläger kann binnen drei Monaten Rechtsmittel dagegen einlegen. Dann kann der Straßburger Gerichtshof den Fall an die Große Kammer verweisen, muss dies aber nicht tun.

© AFP – Agence France Press

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