Finanzamt darf Steuerberater-Vollmacht nicht ignorieren

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Wer seinem Steuerberater eine umfassende Vollmacht erteilt, kann erwarten, dass das Finanzamt wichtige Schreiben auch tatsächlich an den Berater schickt. Das hat das Finanzgericht Münster in einem aktuell veröffentlichten Urteil klargestellt.

Zusammenfassung

Haftungsbescheide müssen bei bestehender Vollmacht an den Steuerberater geschickt werden. Eine neue Steuernummer ändert daran nichts. Hier wurde der Bescheid nicht korrekt zugestellt, daher begann die Einspruchsfrist nicht zu laufen.

Inhalt

Vollmacht galt ohne Einschränkungen

Im entschiedenen Fall hatte ein Steuerpflichtiger seinem Steuerberater eine sogenannte General- und Empfangsvollmacht erteilt. Diese Vollmacht galt ohne Einschränkungen für alle steuerlichen und sonstigen Angelegenheiten – einschließlich der Entgegennahme von Steuerbescheiden und anderen behördlichen Schreiben. Die Vollmacht wurde dem Finanzamt elektronisch übermittelt und entsprach dem amtlich vorgeschriebenen Muster.

Trotzdem schickte das Finanzamt einen Haftungsbescheid nicht an den Steuerberater, sondern direkt an die private Wohnadresse des Steuerpflichtigen. In dem Bescheid ging es um Steuerschulden einer GmbH, deren Geschäftsführer der Steuerpflichtige war. Für das Haftungsverfahren vergab das Finanzamt zudem eine neue Steuernummer.

Bescheid nicht ordnungsgemäß bekannt gegeben: Auswirkung auf Einspruchsfrist

Der Steuerpflichtige legte erst mehr als einen Monat später Einspruch ein – vertreten durch einen Bevollmächtigten. Das Finanzamt lehnte den Einspruch ab, weil die Einspruchsfrist aus seiner Sicht bereits abgelaufen war. Begründung: Die Vollmacht habe sich nur auf Angelegenheiten unter der ursprünglich angegebenen Steuernummer bezogen.

Dieser Auffassung widersprach das Finanzgericht Münster deutlich. Nach Ansicht des Gerichts hätte das Finanzamt den Haftungsbescheid zwingend an den Steuerberater schicken müssen. Liegt eine wirksame Empfangsvollmacht vor, soll ein Verwaltungsakt dem Bevollmächtigten bekanntgegeben werden – und dieses »Soll« ist im Regelfall als verbindliche Pflicht zu verstehen.

Entscheidend war für das Gericht, dass die Vollmacht nicht eingeschränkt war. Sie galt für alle steuerlichen und sonstigen Verwaltungsakte, unabhängig davon, unter welcher Steuernummer das Finanzamt den Vorgang führt. Allein die Vergabe einer neuen Steuernummer reicht nicht aus, um eine bestehende Empfangsvollmacht zu ignorieren. Auch organisatorische oder technische Schwierigkeiten beim Finanzamt ändern daran nichts.

Da der Haftungsbescheid nicht ordnungsgemäß bekanntgegeben wurde, begann die Einspruchsfrist gar nicht erst zu laufen (FG Münster, Urteil vom 9.12.2025, Az. 13 K 1936/24 U,K).

Konsequenzen des Urteils

Für den Steuerpflichtigen hatte das Urteil zur Folge, dass sein Einspruch nicht als verspätet galt. Weil der Haftungsbescheid nicht wirksam bekanntgegeben wurde, war die Einspruchsfrist noch gar nicht angelaufen. Das Finanzamt durfte den Einspruch daher nicht allein wegen Fristversäumnis zurückweisen.

Der Steuerpflichtige erhält dadurch die Möglichkeit, den Haftungsbescheid inhaltlich überprüfen zu lassen. Erst jetzt muss sich das Finanzamt sachlich mit seinen Einwänden auseinandersetzen. Das Urteil verschafft ihm also keinen automatischen Erfolg in der Sache, sondern rechtliches Gehör.

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(MB)

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