"Essen auf Rädern" keine haushaltsnahe Dienstleistung

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Kosten für gelieferte Mahlzeiten gehören nicht zu den steuerlich geförderten haushaltsnahen Dienstleistungen. Als außergewöhnliche Belastungen sind sie aber abziehbar, entschied das FG Münster.

Ein Ehepaar ließ sich vom Diakonischen Werk "Essen auf Rädern" liefern. Die Mahlzeiten wurden in der Diakonie zubereitet und angerichtet und dann zur Wohnung des Ehepaares gebracht, die über eine voll eingerichtete und ausgestattete Küche verfügte.

Die Kosten von insgesamt 1.824 Euro machte das Ehepaar im Rahmen der haushaltsnahen Dienstleistungen steuerlich geltend. Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen jedoch nur als außergewöhnliche Belastungen an. Der Unterschied:

  • Bei haushaltsnahen Hilfen werden 20% der Kosten (maximal aber 1.200 Euro) direkt von der Steuer abgezogen.
  • Außergewöhnliche Belastungen mindern das zu versteuernde Einkommen und müssen bis zu einem bestimmten Betrag (sog. zumutbare Belastung) selbst getragen werden.

Das FG Münster schloss sich der Auffassung des Finanzamtes an und entschied: Zubereitung und Anlieferung von Mahlzeiten sind keine haushaltsnahen Dienstleistungen, weil sie nicht im Haushalt erbracht wurden. Eine haushaltsnahe Dienstleistung setzt nämlich nicht nur einen inhaltlichen, sondern stets auch einen räumlichen Bezug zum Haushalt des Steuerpflichtigen voraus (FG Münster, Urteil vom 15.7.2011, Az. 14 K 1226/10 E).

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