Das Finanzamt benutzen, um den Ex zu ärgern: Nicht erlaubt

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Beantragt ein Ehepartner nur deswegen die getrennte Veranlagung, um seinem Ex-Partner zu schaden, so kann einem darauf gestützten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung von Einkommensteuerbescheiden nicht entsprochen werden.

Der Fall: Die Antragstellerin wurde 2007 von ihrem Ehemann geschieden. Das Paar lebte bereits seit Juni 2005 getrennt. Beide Partner waren in den Streitjahren 2001 bis 2005 Arbeitnehmer. Der Ehemann erzielte Bruttoarbeitslöhne von etwa 132.500 DM bis 106.800 Euro, der Bruttoarbeitslohn der Antragstellerin lag 2001 bei 19.500 DM und von 2002 bis 2005 bei jeweils unter 10.000 Euro.

Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2001 bis 2005 wurden nicht eingereicht. Nachdem im Jahr 2007 gegen den Ehemann ein Strafverfahren wegen des Verdachts der Hinterziehung von Einkommensteuer eingeleitet worden war, ergingen im Oktober 2010 Einkommensteuerbescheide für die Streitjahre 2001 bis 2005, mit denen die festgestellten Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit unter Durchführung einer Zusammenveranlagung erfasst wurden.

Mit der Begründung, sie beantrage getrennte Veranlagung, legte die Antragstellerin gegen die Bescheide 2001 bis 2005 jeweils Einspruch ein und beantragte beim Finanzamt die Aussetzung der Vollziehung. Den Antrag wurde mit der Begründung abgelehnt, die Antragstellerin könne ja die Aufteilung der Steuerschuld gemäß § 268 AO beantragen. Denn dann entfalle auf sie in allen Streitjahren eine Steuerschuld von null Euro.

Der dagegen an das Gericht gerichtete Antrag auf Aussetzung der Vollziehung hatte keinen Erfolg. Das FG Rheinland-Pfalz hält ihn für unzulässig, da der Antragstellerin das Rechtschutzbedürfnis fehle. Sie könne mit einem Antrag gemäß § 268 AO auf Aufteilung der Gesamtschuld erreichen, dass auf sie für alle Streitjahre jeweils eine Steuerschuld von null Euro entfalle. Der Antrag auf getrennte Veranlagung – in dessen Folge die ungünstigere Grundtabelle anzuwenden wäre – diene somit alleine dem Zweck, dem früheren Ehemann Schaden zuzufügen. Denn die getrennte Veranlagung würde für ihn zu höheren Steuerfestsetzungen führen (FG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16.3.2011, Az. 6 V 1158/11).

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