Beiträge zum berufsständischen Versorgungswerk sind Sonderausgaben

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Denken Sie also daran, die Aufwendungen immer in der Steuererklärung geltend zu machen. Haben Sie die Angabe vergessen, ist ein bestandskräftiger Steuerbescheid nicht mehr änderbar!

Beiträge an berufsständische Versorgungseinrichtungen zahlen vor allem Freiberufler kammerfähiger Berufe, die versicherungsfrei in der gesetzlichen Rentenversicherung sind. Berufsständische Versorgungswerke gibt es beispielsweise für Ärzte, Architekten, Apotheker, Notare, Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer. Die Beiträge gehören zu den als Sonderausgaben abziehbaren Altersvorsorgeaufwendungen.

Um den Sonderausgabenabzug zu erhalten, müssen Sie Ihre Beiträge in Ihrer Einkommensteuererklärung im Mantelbogen auf der Seite 3 eintragen. Genau das hatte ein Rechtsanwalt über viele Jahre nicht gemacht. Als es ihm endlich auffiel, war es zu spät: Die Steuerbescheide waren alle schon bestandskräftig. Das Finanzgericht lehnte den nachträglichen Abzug der an das Versorgungswerk der Rechtsanwälte gezahlten Beiträge ab (FG Köln vom 19.12.2007, 5 K 1194/07, EFG 2008 S. 509). Begründung der Richter: Zwar liege eine neue Tatsache gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO vor, die an sich zu einer Änderung eines bestandskräftigen Steuerbescheides berechtige. Doch treffe den Anwalt ein grobes Verschulden, weil er den Text im Mantelbogen nicht richtig gelesen hatte. Dort wird ausdrücklich nach "Beiträgen zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen bei Nichtarbeitnehmern" gefragt.

Auch den Einwand des Anwalts, seine Beiträge seien von seiner Anwaltssozietät abgebucht worden, weshalb er davon ausging, dass die Beiträge schon in der gesonderten Gewinnfeststellung für die Sozietät gewinnmindernd berücksichtigt worden seien, ließ das Gericht nicht gelten. Das Urteil ist rechtskräftig.

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