Anonyme Anzeige beim Finanzamt: Kein Anspruch auf Auskunft

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Nach einer anonymen Anzeige beim Finanzamt besteht kein Anspruch auf Einsicht in die Anzeige oder deren Inhalt. Das Interesse an Geheimhaltung überwiegt das Informationsinteresse der Betroffenen. Das geht aus einem aktuell veröffentlichten Urteil des Bundesfinanzhofs hervor.

Im entschiedenen Fall wurde ein gastronomischer Betrieb nach einer anonymen Anzeige vom Finanzamt überprüft. Die Anzeige führte zu einer Kassen-Nachschau, blieb aber ohne steuerliche oder strafrechtliche Folgen.

Die Betreiber wollten daraufhin erfahren, was genau in der Anzeige stand und wer sie verfasst hatte. Sie beantragten Einsicht in die Akten und Auskunft nach Datenschutzrecht. Das Finanzamt lehnte beides ab. Die Betreiber klagten daraufhin vor dem Finanzgericht und später vor dem Bundesfinanzhof.

Der Bundesfinanzhof entschied, dass kein Anspruch auf Einsicht in die Anzeige oder deren Inhalt besteht. Zwar handelt es sich bei den Angaben in der Anzeige um personenbezogene Daten, die grundsätzlich unter das Auskunftsrecht der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) fallen. Dieses Recht kann aber eingeschränkt werden, wenn andere Interessen überwiegen. In diesem Fall wiegt das Geheimhaltungsinteresse des Anzeigeerstatters und der Finanzbehörde schwerer als das Informationsinteresse der Betroffenen. Auch ein Anspruch auf Akteneinsicht besteht nicht, da das Finanzamt keine Ermessensfehler begangen hat (BFH-Urteil vom 15.7.2025, Az. IX R 25/24).

(MB)

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