Abgabefrist für die Steuererklärung: vier oder sieben Jahre?

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Haben auch Arbeitnehmer sieben Jahre Zeit ihre Steuererklärung abzugeben? Das FG Köln sagt "ja". Aber steht im Gesetz nicht, dass die Abgabefrist nur vier Jahre beträgt?

Das stimmt - aber die Richter bescheren den Arbeitnehmern über eine "verfassungskonforme Auslegung der Vorschrift" drei zusätzliche Jahre.

Knackpunkt bei der Berechnung der Frist ist die Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung. Verpflichtet zur Abgabe einer Steuererklärung sind Unternehmer, Selbstständige und Vermieter - Arbeitnehmer trifft die Pflicht nur unter bestimmten Voraussetzungen. Die meisten Arbeitnehmer müssen keine Erklärung abgeben. Sie dürfen es aber freiwillig tun, z.B. um sich eine Erstattung zu sichern.

Das Gesetz sieht für beide Gruppen eine vierjährige Abgabefrist vor. Im Fall der freiwilligen Steuererklärung beginnt diese direkt nach dem Steuerjahr. Bei der Pflichterklärung beginnt sie hingegen erst drei Jahre nach Ablauf des Steuerjahrs (§ 170 Abs. 2 Nr. 1 AO). Damit dauert sie faktisch sieben Jahre. Folge: Während Unternehmer und Selbstständige jetzt noch eine Steuererklärung für 2002 einreichen können, ist für Arbeitnehmer bereits 2005 Schluss.

Das sagt das Finanzgericht: Es ist kein Grund erkennbar, der unterschiedlich lange Fristen für beide Gruppen rechtfertig. Deshalb läge eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung vor, würde man die Vorschrift nach dem Wortlaut auslegen. Die dreijährige Anlaufhemmung der Frist muss deshalb auch für Arbeitnehmer gelten (FG Köln, Urteil vom 3.12.2008, Az. 11 K 4917/07)

Das Finanzamt hat gegen das Urteil Revision eingelegt. Arbeitnehmer, die sich für 2002, 2003 und / oder 2004 noch eine Erstattung sichern könnten, sollten jetzt eine Steuererklärung einreichen. Lehnt das Finanzamt die Veranlagung ab, legen Betroffene Einspruch ein, verweisen auf das beim BFH anhängige Verfahren mit dem Aktenzeichen VI R 2/09 und beantragen Ruhen des Verfahrens bis zu einer höchstrichterlichen Entscheidung.

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