Steuerschulden eines Verstorbenen gehören zu den Nachlassverbindlichkeiten

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Wenn ein Mensch stirbt, muss sein Erbe noch eine Steuererklärung für die Zeit vom Jahresanfang bis zum Todestag erstellen. Ergibt sich daraus eine Einkommensteuer-Abschlusszahlung, so mindert diese die Bemessungsgrundlage für die Erbschaftsteuer.

Abschlusszahlungen für die vom Erblasser herrührende Einkommensteuer des Todesjahres sind – einschließlich Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag – als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig (§ 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG), entschied der BFH und ändert damit seine bisherige Rechtsprechung. Die Nachlassverbindlichkeiten werden vom Erbe abgezogen und verringern so den Betrag, auf den letztendlich Erbschaftsteuer gezahlt werden muss.

Im entschiedenen Fall hatten zwei Schwestern als Miterbinnen erhebliche Nachzahlungen entrichten müssen.

Auch Steuerverbindlichkeiten senken die Erbschaftsteuer

Der BFH geht aber noch weiter: Nicht nur die Steuerschulden, die zum Todeszeitpunkt bereits entstanden waren, gehören zu den Nachlassverbindlichkeiten, sondern auch solche Steuerverbindlichkeiten, die der Verstorbene durch die Verwirklichung von Steuertatbeständen begründet hat und die erst mit dem Ablauf des Todesjahres entstehen.

Entscheidend für den Abzug der Steuerschulden als Nachlassverbindlichkeiten ist dabei, dass der Erblasser selbst die steuerrelevanten Tatbestände verwirklicht und nicht etwa der Erbe als Gesamtrechtsnachfolger. Nur dann kann auch bei Steuerverbindlichkeiten eine Steuer für den Erblasser entstehen (BFH-Urteil vom 4.7.2012, II R 15/11 ).

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