Gemeinnützigkeit nur mit Satzung

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Eine Stiftung von Todes wegen ist erst dann gemeinnützig, wenn sie eine Satzung hat. Das FG Münster hat entschieden, dass die Gemeinnützigkeit nicht schon mit dem Tod des Stifters eintritt.

Zwischen dem Tod des Stifters und der Erstellung der Satzung waren mehrere Jahre vergangen, in denen die Stiftung Vermietungseinnahmen und Zinseinnahmen erzielte. Das Finanzamt unterwarf diese Einkünfte der Körperschaftsteuer, da die Stiftung seiner Meinung nach aufgrund nicht ordnungsgemäßer Buchführung nicht als gemeinnützig anerkannt werden könne.

Die Stiftung dagegen war der Auffassung, dass sie keine Körperschaftsteuer zahlen muss, weil sie erst ab der Anerkennung ihrer Rechtsfähigkeit – die zum Zeitpunkt der Satzungserstellung eintrat – überhaupt steuerpflichtig sein könne.

Das sahen die Richter anders. Sie wiesen die Klage der Stiftung ab und erklärten, die Körperschaftsteuerpflicht beginne bereits mit dem Tod des Stifters. Zivilrechtlich sei ihr bereits ab diesem Zeitpunkt rückwirkend das Stiftungsvermögen zuzuordnen. Diese Fiktion sei auch für das Steuerrecht maßgeblich. Die Stiftung sei in den Streitjahren jedoch nicht als gemeinnützig anzuerkennen, da noch keine Satzung vorlag, die den steuerbegünstigten Zweck festlegt.

Die Stiftung hat inzwischen gegen das Urteil Revision beim BFH eingelegt (FG Münster, Urteil vom 13.10.2017, Az. 13 K 641/14 K; Az. Des BFH: V R 50/17).

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