Einkommensteuerschulden als Nachlassverbindlichkeiten

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Hat ein Verstorbener noch Steuerschulden zu begleichen, können die Erben diese als Nachlassverbindlichkeiten bei der Ermittlung der Erbschaftsteuer abziehen. Unklar war bisher häufig, wie es zu behandeln ist, wenn die Steuer zwar bereits festgestellt ist, die Festsetzung aber noch nicht bestandskräftig ist.

  • Wenn die Steuer bereits endgültig festgesetzt ist und lediglich die Zahlung noch aussteht, ist die Sache unstrittig: Es handelt sich in diesem Fall um eine unabwendbare Verbindlichkeit, die noch vom Erblasser herrührt.

  • Wenn die Steuer zwar bereits festgestellt ist, die Festsetzung aber noch nicht bestandskräftig ist, kann im Rahmen des Rechtsbehelfs möglicherweise die Höhe der Steuer noch geändert werden.

Über einen solchen Sachverhalt musste der Bundesfinanzhof entscheiden.

Geklagt hatten Erben, deren Vater insgesamt offene Steuerbescheide von rund 6,6 Millionen € hinterlassen hatte. Gegen die Bescheide hatte der Vater vor seinem Tod noch Einspruch eingelegt. Aussetzung der Vollziehung war gewährt worden.

Das für die Erbschaftsteuer zuständige Finanzamt lehnte die Anerkennung der Steuerschulden als Nachlassverbindlichkeit ab, da sie zum Zeitpunkt des Erbfalls, also des Todes des Vaters, nicht fällig gewesen seien und die Erben die Steuer zum Stichtag nicht hätten begleichen müssen. Nach Ansicht des Finanzamts fehle es insoweit an einer wirtschaftlichen Belastung der Erben.

Die Erben klagten gegen die Erbschaftsteuerfestsetzung und unterlagen zunächst vor dem zuständigen Finanzgericht. Im Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof bekamen sie jedoch Recht. Der Abzug als Nachlassverbindlichkeit setzt nach Ansicht der obersten Finanzrichter voraus, dass die Schuld entweder zum Zeitpunkt des Todes bereits entstanden ist oder aber der Tatbestand, der zur Entstehung der Schuld führt, verwirklicht wurde. Dies war nach Ansicht des Bundesfinanzhofes hier der Fall. Die Steuerjahre waren abgeschlossen und damit der Tatbestand, der zur Entstehung der Steuern führte, bereits durch den Erblasser verwirklicht. Auch die Entstehung der Steuern konnte nicht bestritten werden. Nach Ansicht der Richter ist davon auszugehen, dass die Finanzämter die Einkommensteuer weitgehend zutreffend und entsprechend der geltenden Steuergesetze festsetzen.

Damit sind die Erben auch durch eine noch nicht endgültig festgesetzte Einkommensteuer des Erblassers, gegen die noch Rechtsbehelfsverfahren anhängig sind, materiell belastet. Ein Abzug als Nachlassverbindlichkeit ist somit möglich (BFH-Urteil vom 14.11.2018, Az. II R 34/15).

(AI)

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