Bundesgerichtshof erklärt zahlreiche Bankentgelte und Klauseln für unzulässig

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Einen ganzen Katalog von Bank-Entgelten und Klauseln musste der Bundesgerichtshof (BGH) in einer Verhandlung abarbeiten.

Eine Verbraucherschutzorganisation hatte eine Sparkasse wegen

  • eines sogenannten Benachrichtigungsentgeltes in Höhe von 5,00 € bei fehlgeschlagenen Lastschriften und Überweisungen,

  • eines Entgeltes für die Löschung eines Dauerauftrages von 2,00 €,

  • eines monatlichen Entgeltes für ein Pfändungsschutzkonto von 7,00 € und

  • ein Entgelt für die Änderung und Streichung einer Wertpapierorder in Höhe von 5,00 €

verklagt. Das Gericht gab den Verbraucherschützern nun recht und erklärte die Klauseln für unzulässig (Urteil vom 12.9.2017 – XI ZR 590/15).

Das sogenannte Benachrichtigungsentgelt kassierte der BGH, weil die Höhe von 5,00 € nicht an den tatsächlich anfallenden Kosten ausgerichtet ist. Die beklagte Sparkasse hatte in ihrer Kostenaufstellung Positionen berücksichtigt, die nicht herangezogen werden dürfen. So hatte sie auch die Kosten angesetzt, die bei der Entscheidung, ob eine Verfügung trotz mangelnder Kontodeckung zugelassen wird, anfallen. Dies ist nicht zulässig.

Ein Entgelt für die Löschung und Aussetzung eines Dauerauftrages ist unzulässig, weil das Gesetz ein solches Entgelt nicht vorsieht. Eine Löschung oder Aussetzung eines Dauerauftrages ist vergleichbar mit dessen Widerruf. Ein solcher Widerruf darf aber nach den gesetzlichen Vorschriften nichts kosten, da er als Nebenpflicht der Sparkasse aus dem bestehenden Vertrag zu beachten ist.

Das Entgelt für ein Pfändungsschutzkonto in Höhe von 7,00 € ist unzulässig. Der BGH verweist hier auf seine Entscheidungen vom 13.11.2012 – XI ZR 500/11 und XI ZR 145/12.

Ein Entgelt für die Streichung einer Wertpapierorder von 5,00 € ist unzulässig. Denn die Sparkasse wälzt hier Kosten ab, die ihr in der Erfüllung eigener gesetzlicher Pflichten entstehen. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des BGH, dass in diesen Fällen ein Entgelt nicht verlangt werden darf.

Sie sollten in Ihren Unterlagen nachsehen, ob Sie in der Vergangenheit bei Ihrer Bank oder Sparkasse die hier aufgeführten Entgelte gezahlt haben. Falls ja, sollten Sie die Erstattung der gezahlten Beträge fordern.

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