BSG: Erben müssen Sozialhilfe zurückerstatten

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Wem gehört das Vermögen eines Sozialhilfeempfängers? Den Erben oder dem Staat? Das Bundessozialgericht meint, das Sozialamt hat einen Ersatzanspruch gegenüber den Erben.

Nach dem Sozialhilferecht kann der Sozialhilfeträger von den Erben eines Hilfeempfängers Ersatz für die dem Verstorbenen geleistete Hilfe verlangen (§ 92c BSHG, § 102 SGB XI). Nach dieser Regel kann der Träger auch auf das Vermögen verstorbener Conterganopfer zugreifen, deren Ersparnisse aus Mitteln der Conterganstiftung resultieren. Das entschied das Bundessozialgericht am 23.3.2010 (Az. B 8 SO 12/08 R).

Nach der Wertung des Gesetzgebers ist es nicht gerechtfertigt, dass jemand, für dessen Lebensbedarf ein Sozialhilfeträger aufkommen musste, seinen Angehörigen Vermögen vererbt. Jedenfalls müssen aus dem Erbe zunächst die aus öffentlichen Mitteln aufgewandten Kosten beglichen werden.

Der Ersatzanspruch gegen die Erben ist ein Korrektiv für die teilweise Schonung des Vermögens eines Hilfebedürftigen zu Lebzeiten. So muss dieser ein selbst bewohntes Haus nicht verkaufen, um z.B. die Kosten für seine Pflege aufbringen zu können. Er soll das Haus aber nur nach Abzug der in den letzten zehn Jahren vor dem Tod erhaltenen Sozialhilfemittel vererben können.

Umstritten war in dem vom BSG entschiedenen Fall, wie Vermögen zu bewerten ist, das eine Hilfeempfängerin aus Mitteln der Stiftung "Hilfswerk für behinderte Kinder" (bzw. seit Ende 2005: "Conterganstiftung für behinderte Menschen") angespart hat. Bei Zahlungen dieser Stiftung hat der Gesetzgeber ausdrücklich angeordnet, dass sie zu Lebzeiten des Geschädigten weder als Einkommen noch als Vermögen berücksichtigt werden dürfen. Diese Entscheidung wirkt nach Ansicht des BSG aber nicht über den Tod des Hilfeempfängers fort. Für eine Privilegierung der erbenden Eltern von Conterganopfern sieht das Gericht keine gesetzliche Grundlage. Klar ist damit: Eltern von Contergan-Kindern, die Sozialhilfe bezogen haben, können nicht darauf bauen, dass ihnen die Ersparnisse der Kinder später als Erbe zufließen.

Tipp
Über diesen Fall hinaus gilt grundsätzlich: Die Erben von Empfängern von Sozialhilfe bzw. Grundsicherung (z.B. ALG I oder II) sollten damit rechnen, zumindest die erhaltenen Leistungen der letzten zehn Jahre dem Staat zurückzahlen zu müssen.

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