Kindergeld während einer Vollzeittätigkeit? In bestimmten Fällen geht das jetzt
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Für ein volljähriges Kind steht Ihnen nur Kindergeld zu, wenn es dafür einen Grund gibt. Das ist zum Beispiel so, wenn Ihr Kind zwischen zwei Ausbildungsabschnitten steckt oder trotz nachhaltiger Bemühungen keinen Ausbildungsplatz findet. Weitere Voraussetzung ist, dass das Einkommen Ihres Kindes eine bestimmte Grenze nicht überschreitet.
Muss ein Kind eine solche "Wartezeit" überbrücken, sitzt es in der Regel nicht zuhause und "dreht Däumchen". Oft wird es arbeiten, um Geld zu verdienen. Aber: Arbeitet das Kind während der Wartezeit Vollzeit, blieben diese Monate bisher beim Kindergeld immer unberücksichtigt. Das ist jetzt anders.
Dank eines neuen BFH-Urteils können Sie jetzt auch Kindergeld bekommen für Monate, in denen Ihr Kind einer Vollzeittätigkeit nachgeht (BFH-Urteil III R 15/06 vom 16.11.2006). Voraussetzung: Ihr Kind hält insgesamt die Einkommensgrenze ein. |
Beispiel:
Christiane ist 22 Jahre jung. Sie beendet im Mai erfolgreich ihre Ausbildung zur Steuerfachgehilfin. Ab Oktober hat sie einen Studienplatz. In der Zwischenzeit arbeitet Christiane Vollzeit in ihrem Lehrbüro und mit Studienbeginn nur noch Teilzeit.
Ihre zu berücksichtigenden Einkünfte betragen in den Monaten Januar bis Mai und Oktober bis Dezember insgesamt € 1507,60. Von Juni bis September sind es € 1540,60 pro Monat (= € 6162,40). Bezüge hat sie nicht.
So wird der Kindergeldanspruch jetzt geprüft:
1. Schritt:
Der Berücksichtigungszeitraum umfasst das gesamte Kalenderjahr, denn Christiane befindet sich in den Monaten Januar bis Mai und Oktober bis Dezember in Ausbildung. In den Monaten Juni bis September befindet sie sich in einer 4-Monats-Lücke.
2. Schritt:
Die Einkommensgrenze, die Christiane nicht überschreiten darf, beträgt deshalb € 7680,-.
3. Schritt:
Die zu berücksichtigenden Einkünfte und Bezüge belaufen sich auf insgesamt € 7670,-.
4. Schritt:
Damit hält Christiane die Einkommensgrenze ein.
Mithilfe der neuen BFH-Rechtsprechung bekommen Christianes Eltern jetzt das Kindergeld für das ganze Jahr (12 x € 154,- = €1848,-).
Nach alter Auffassung würden Christianes Eltern nur das Kindergeld für die Monate Januar bis Mai und Oktober bis Dezember erhalten (8 x € 154,- = € 1232,-). Das sind immerhin € 616,- weniger!
Beispiel (Abwandlung):
In den Monaten Januar bis Mai und Oktober bis Dezember belaufen sich Christianes Einkünfte und Bezüge auf € 1518,60, sodass ihr Einkommen mit insgesamt € 7681,- knapp über der Einkommensgrenze liegt.
In diesem Fall bleibt alles wie vor dem Urteil:
Die Monate der Vollzeittätigkeit bleiben außen vor. Das heißt zwar, dass es für die Monate Juni bis September kein Kindergeld gibt. Aber dafür bleiben Christianes Einkünfte und Bezüge in dieser Zeit auch außen vor. Christianes Eltern erhalten so wenigstens für die Monate Januar bis Mai und Oktober bis Dezember Kindergeld.
Von diesem elternfreundlichen Urteil können Sie nicht nur in der Zukunft profitieren. Kindergeld kann es auch nachträglich geben, wenn Ihr Kindergeldbescheid noch offen ist. Wann ein Bescheid noch offen ist, sodass Ihnen nach einem positiven Urteil nachträgliches Kindergeld winkt, erfahren Sie im "Steuer-Spar-Berater".