Kindergeld ab 2027 ohne Antrag: Das müssen Eltern wissen

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Weniger Papierkram nach der Geburt: Ab 2027 soll die Familienkasse das Kindergeld in vielen Fällen automatisch festsetzen und auszahlen. Ein Antrag ist dann nicht mehr nötig. Die Umstellung erfolgt stufenweise und nur bei eindeutigem Kindergeldanspruch.

Zusammenfassung

Das Kindergeld wird ab 2027 nicht auf einen Schlag für alle Familien antragslos. Ab Frühjahr 2027 soll das neue Verfahren zunächst bei weiteren Kindern eingesetzt werden, Ende 2027 auch bei ersten Kindern. Sind alle erforderlichen Daten vorhanden und ist der Anspruch eindeutig, kann die Familienkasse das Kindergeld ohne Antrag festsetzen. Eine Bestätigung über den QR-Code ist dann nicht erforderlich. Fehlen Angaben, bestehen Zweifel oder liegt ein grenzüberschreitender Sachverhalt vor, kann dagegen weiterhin ein Antrag mit zusätzlichen Nachweisen notwendig sein.

Inhalt

 

Das Wichtigste vorweg: »Antragslos« bedeutet tatsächlich, dass in geeigneten Fällen kein digitaler oder schriftlicher Kindergeldantrag mehr erforderlich ist. Auch eine Bestätigung über den bisher verwendeten QR-Code ist dann nach dem Gesetz nicht vorgesehen. Vollständig automatisch funktioniert das Verfahren aber nur, wenn der Familienkasse alle entscheidungserheblichen Tatsachen vorliegen und eine Kontoverbindung bekannt ist. Fehlen Angaben oder ist der Anspruch nicht eindeutig, bleibt es beim vorausgefüllten Antrag.

Ab wann wird das Kindergeld automatisch ausgezahlt?

Das Gesetz soll am 1. Januar 2027 in Kraft treten. Die praktische Einführung des antragslosen Kindergeldes erfolgt anschließend stufenweise:

  • Ab Frühjahr 2027 soll das neue Verfahren zunächst für Familien zur Verfügung stehen, die bereits für mindestens ein älteres Kind Kindergeld beziehen.

  • Ende 2027 soll die antragslose Auszahlung auch bei erstgeborenen Kindern möglich werden.

Wer kann Kindergeld ohne Antrag erhalten?

Das antragslose Verfahren soll zunächst vor allem einfache Fälle erfassen, in denen die Familienkasse den Anspruch anhand der vorhandenen Daten eindeutig feststellen kann.

Voraussetzung ist insbesondere, dass

  • das Kind aufgrund seiner Geburt eine steuerliche Identifikationsnummer erhalten hat,

  • der Familienkasse alle entscheidungserheblichen Tatsachen bekannt sind,

  • keine Zweifel am Kindergeldanspruch bestehen und

  • eine Kontoverbindung für die Auszahlung bekannt ist.

Außerdem sollen zunächst nur Fälle erfasst werden, in denen das Kind in Deutschland lebt und mindestens ein Elternteil in Deutschland erwerbstätig ist. Für die zweite Stufe beim ersten Kind nennt die Bundesregierung zusätzlich ausdrücklich, dass mindestens ein Elternteil gemeinsam mit dem Kind im Inland wohnen und von diesem Elternteil eine IBAN bekannt sein muss.

Es besteht kein individueller Anspruch darauf, dass die Familienkasse das Kindergeld ohne Antrag festsetzt. Der neue § 67 Abs. 2 Einkommensteuergesetz ist als Kann-Regelung ausgestaltet: Die Familienkasse kann auf den Antrag verzichten, wenn die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Ist die Datenlage nicht vollständig oder bestehen Zweifel, bleibt ein Antrag erforderlich.

Wie funktioniert das antragslose Kindergeld?

Nach der Geburt werden die erforderlichen Daten über die Verwaltung weitergeleitet: Das Bundeszentralamt für Steuern vergibt die steuerliche Identifikationsnummer des Kindes und übermittelt festgelegte Daten an die Familienkasse. Diese prüft anschließend, ob ein Kindergeldanspruch eindeutig festgestellt werden kann.

Sind alle Voraussetzungen erfüllt, kann die Familienkasse das Kindergeld festsetzen und auf das bekannte Konto überweisen, ohne dass zuvor ein Antrag gestellt werden muss. Über die Festsetzung informiert sie die ausgewählte kindergeldberechtigte Person.

Das antragslose Verfahren ersetzt damit nur die bisherige Antragstellung. Die Prüfung des Kindergeldanspruchs entfällt nicht. Die Familienkasse muss weiterhin feststellen, ob die Voraussetzungen für Kindergeld erfüllt sind und welche Person die Leistung erhalten soll.

Muss der Vorschlag hinter dem QR-Code bestätigt werden?

Wird das Kindergeld tatsächlich antragslos festgesetzt, ist nach dem Gesetz keine Bestätigung über einen QR-Code erforderlich, denn der Verzicht auf den Antrag bedeutet, dass die Familienkasse das Kindergeld ohne vorherige Antragstellung oder Bestätigung festsetzen kann.

Der QR-Code bleibt für Fälle wichtig, in denen eine antragslose Bearbeitung nicht möglich ist. Fehlt zum Beispiel eine Kontoverbindung oder benötigt die Familienkasse weitere Angaben, verschickt sie weiterhin ein Begrüßungsschreiben. Der QR-Code führt dann zu einem vorausgefüllten Kindergeldantrag. Fehlende Angaben müssen ergänzt und der Antrag muss übermittelt werden.

Ab 2027 gibt es damit zwei unterschiedliche Verfahren:

  1. Antragslose Festsetzung: Es ist kein Kindergeldantrag und keine Bestätigung über den QR-Code erforderlich.

  2. Begrüßungsschreiben mit QR-Code: Der vorausgefüllte Kindergeldantrag muss geprüft, gegebenenfalls ergänzt und übermittelt werden.

Die praktischen Einzelheiten des künftigen Verfahrens können von der Familienkasse noch näher geregelt werden. An der gesetzlichen Unterscheidung zwischen einer echten antragslosen Festsetzung und einem vorausgefüllten Antrag ändert das jedoch nichts.

Woher kennt die Familienkasse die Bankverbindung?

Bei Familien, die bereits Kindergeld erhalten, kann die Familienkasse grundsätzlich die vorhandene Kontoverbindung weiterverwenden. Deshalb beginnt die erste Stufe mit weiteren Kindern: Die Daten der kindergeldberechtigten Person und das Auszahlungskonto liegen in diesen Fällen häufig bereits vor.

Beim ersten Kind fehlt der Familienkasse dagegen oft noch eine Kontoverbindung. Nach der Gesetzesbegründung kann eine IBAN bereits vor der Geburt beim Bundeszentralamt für Steuern hinterlegt werden, zum Beispiel über ELSTER oder die Anwendung IBAN+. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen darf die Familienkasse außerdem auf bestimmte Kontodaten zugreifen, die bereits bei Trägern von Leistungen nach dem SGB II oder SGB III gespeichert sind.

Ist keine verwendbare Kontoverbindung bekannt, kann das Kindergeld nicht automatisch ausgezahlt werden. In diesem Fall bleibt es beim vorausgefüllten Antrag.

Wer bekommt das Kindergeld?

Auch künftig wird das Kindergeld für ein Kind nur an eine berechtigte Person ausgezahlt. Beim zweiten oder einem weiteren Kind soll dies regelmäßig die Person sein, die bereits das Kindergeld für ein älteres Kind erhält. Voraussetzung ist, dass diese Person auch für das neugeborene Kind anspruchsberechtigt ist.

Sind mehrere Personen gleichrangig berechtigt und haben die Eltern nicht bestimmt, wer das Kindergeld erhalten soll, darf die Familienkasse im antragslosen Verfahren eine berechtigte Person auswählen. Dabei kann sie sich an den vorhandenen Daten orientieren, insbesondere an einer bereits bestehenden Kindergeldfestsetzung oder einer bekannten Kontoverbindung.

Lässt sich anhand der vorhandenen Informationen keine eindeutige Auswahl treffen, kann die Familienkasse nach der Gesetzesbegründung im Zweifel die Mutter als berechtigte Person auswählen. Ein allgemeiner gesetzlicher Vorrang der Mutter ergibt sich dadurch jedoch nicht.

Die von der Familienkasse getroffene Auswahl kann später geändert werden und die Eltern können bestimmen, dass das Kindergeld künftig an die andere berechtigte Person gezahlt werden soll. Die Änderung wirkt allerdings nicht rückwirkend. Die ursprüngliche Auswahl bleibt bis zum Ende des Kalendermonats wirksam, der auf den Monat folgt, in dem die neue Bestimmung bei der Familienkasse eingeht.

Antragsloses Kindergeld, Beispiel: Das erste Kind wird geboren

Ein Paar bekommt im Februar 2027 sein erstes Kind. Beide Eltern leben mit dem Baby in Deutschland, ein Elternteil arbeitet hier. Auch eine IBAN ist bereits hinterlegt.

Trotzdem dürfte das Kindergeld noch nicht automatisch fließen, denn Frühjahr 2027 soll das Verfahren zunächst nur für weitere Kinder gelten. Für das erste Kind ist daher noch ein vorausgefüllter Antrag erforderlich. Erst Ende 2027 soll die zweite Ausbaustufe starten.

Antragsloses Kindergeld, Beispiel: Das zweite Kind wird geboren

Eine Familie erhält bereits Kindergeld für ihre vierjährige Tochter. Im Mai 2027 wird das zweite Kind geboren. Die Familie lebt in Deutschland, ein Elternteil arbeitet hier und der Familienkasse ist die Bankverbindung bekannt.

Ist die erste Ausbaustufe zu diesem Zeitpunkt gestartet und bestehen keine Zweifel am Anspruch, kann die Familienkasse das Kindergeld für das Baby ohne neuen Antrag festsetzen. Es soll an die Person ausgezahlt werden, die bereits das Kindergeld für das ältere Kind erhält.

Fehlen der Familienkasse dagegen Informationen oder gibt es widersprüchliche Angaben, kann sie weiterhin einen Antrag verlangen.

Antragsloses Kindergeld, Beispiel: Ein Elternteil lebt im Ausland

Die Mutter lebt mit dem Kind in Deutschland und arbeitet hier. Der andere Elternteil lebt und arbeitet in Frankreich.

Da beide Elternteile in unterschiedlichen Staaten erwerbstätig sind, gelten die europäischen Regeln zur Koordinierung von Familienleistungen. In diesem Beispiel ist Deutschland grundsätzlich vorrangig zuständig, weil das Kind hier lebt und ein Elternteil hier arbeitet. Frankreich kann nachrangig zuständig sein und gegebenenfalls einen Unterschiedsbetrag zahlen.

Die Familienkasse muss den grenzüberschreitenden Sachverhalt jedoch prüfen. Eine antragslose Auszahlung kann deshalb nicht sicher vorausgesetzt werden.

Vergleichbare Koordinierungsregeln gelten bei Verbindungen zu anderen EU-Staaten, den EWR-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen sowie zur Schweiz. Bei einem Drittstaat richten sich Anspruch und Verfahren dagegen nach deutschem Recht und möglichen zwischenstaatlichen Vereinbarungen. Steuerpflicht, Beschäftigung, Aufenthaltsstatus und Wohnort des Kindes können dabei eine Rolle spielen. In solchen Fällen bleiben ein Antrag und zusätzliche Nachweise häufig erforderlich.

Mitwirkungspflichten bei automatischer Auszahlung

Auch nach einer Festsetzung ohne Kindergeldantrag gelten gesetzliche Mitwirkungspflichten und Änderungen, die für den Kindergeldanspruch oder die Auswahl der berechtigten Person erheblich sein können, müssen der Familienkasse mitgeteilt werden. Dazu gehören zum Beispiel

  • ein Umzug des Kindes ins Ausland,

  • eine Änderung der Haushaltszugehörigkeit des Kindes,

  • eine Änderung der familiären Verhältnisse, die den Kindergeldbezug beeinflusst,

  • eine Änderung der Erwerbstätigkeit in einem grenzüberschreitenden Fall oder

  • der Bezug ausländischer Familienleistungen.

Nicht jede Trennung der Eltern verändert automatisch den Kindergeldanspruch. Entscheidend ist insbesondere, in wessen Haushalt das Kind anschließend lebt und ob sich dadurch die Berechtigung ändert. Zu Unrecht gezahltes Kindergeld kann aber von der Familienkasse zurückgefordert werden.

FAQ zum Kindergeld ohne Antrag ab 2027

Gilt das antragslose Kindergeld ab dem 1. Januar 2027 für alle Neugeborenen?

Nein. Das Gesetz soll zwar am 1. Januar 2027 in Kraft treten, das automatische Verfahren wird aber stufenweise eingeführt. Ab Frühjahr 2027 sollen zunächst weitere Kinder erfasst werden. Erste Kinder sollen Ende 2027 folgen. Taggenaue Starttermine wurden bislang nicht genannt.

Muss ab 2027 kein Kindergeldantrag mehr gestellt werden?

Nein. Die Familienkasse kann nur dann auf einen Antrag verzichten, wenn ihr alle entscheidungserheblichen Tatsachen und eine Kontoverbindung bekannt sind und keine Zweifel am Anspruch bestehen. Fehlen Informationen oder ist eine weitergehende Prüfung erforderlich, bleibt ein Antrag notwendig.

Besteht ein Anspruch auf die antragslose Kindergeld-Auszahlung?

Nein. Der neue § 67 Abs. 2 EStG ist als »Kann-Regelung« formuliert. Auch wenn die Voraussetzungen grundsätzlich erfüllt erscheinen, besteht kein eigener Rechtsanspruch darauf, dass die Familienkasse das antragslose Verfahren verwendet.

Muss der vorausgefüllte Antrag hinter dem QR-Code bestätigt werden?

Wenn die Familienkasse ein Begrüßungsschreiben mit einem vorausgefüllten Antrag verschickt, muss dieser weiterhin geprüft, gegebenenfalls ergänzt und übermittelt werden.

Wird das Kindergeld dagegen tatsächlich antragslos festgesetzt, gibt es keinen Antrag, der über den QR-Code bestätigt werden müsste, sondern direkt einen Kindergeldbescheid.

Was passiert, wenn der Familienkasse keine IBAN bekannt ist?

Ohne Kontoverbindung ist eine automatische Auszahlung nicht möglich. Die Familie erhält dann (wie bisher) ein Begrüßungsschreiben und muss die fehlende IBAN im vorausgefüllten Antrag ergänzen.

Wird das Kindergeld direkt nach der Geburt überwiesen?

Nein, nicht sofort. Die automatische Prüfung kann erst beginnen, nachdem das Kind seine steuerliche Identifikationsnummer (Steuer-ID) erhalten hat und die erforderlichen Daten bei der Familienkasse eingegangen sind. Anschließend muss die Familienkasse den Kindergeldanspruch prüfen.

Gilt das antragslose Kindergeld-Verfahren auch bei Adoptionen oder beim Zuzug eines Kindes aus dem Ausland?

Für diese Fälle ist das neue antragslose Verfahren nicht vorgesehen.

Kann weiterhin selbst ein Kindergeldantrag gestellt werden?

Ja. Wer nicht abwarten möchte oder unsicher ist, ob der eigene Fall automatisch bearbeitet wird, kann weiterhin Kindergeld beantragen. Sobald der Antrag bei der Familienkasse eingegangen ist, wird das normale Antragsverfahren durchgeführt.

Was gilt, wenn ein Elternteil im Ausland lebt?

Dann kann ein grenzüberschreitender Kindergeldfall vorliegen. Bei EU-, EWR- und Schweiz-Fällen muss gegebenenfalls geprüft werden, welcher Staat vorrangig für die Familienleistungen zuständig ist. Bei Drittstaaten hängen Anspruch und Verfahren unter anderem von der Steuerpflicht, der Beschäftigung, dem Aufenthaltstitel und möglichen zwischenstaatlichen Vereinbarungen ab. In solchen Fällen können weiterhin ein Antrag und zusätzliche Nachweise erforderlich sein.

Wird mit dem neuen Verfahren auch der Kindergeldanspruch geändert?

Nein. Geändert wird nur das Verwaltungsverfahren. Die Reform schafft keinen zusätzlichen Anspruch und führt nicht dazu, dass Kindergeld ungeprüft ausgezahlt wird.

Was bedeutet das Once-Only-Prinzip?

Das Once-Only-Prinzip bedeutet, dass Angaben, die einer Behörde bereits vorliegen, nicht erneut eingereicht werden sollen. Stattdessen werden die erforderlichen Informationen unter Beachtung der Datenschutz- und Datensicherheitsvorgaben zwischen den zuständigen Behörden ausgetauscht.

Beim Kindergeld betrifft dies unter anderem Geburtsdaten, steuerliche Identifikationsnummern, Anschriften, bestimmte Beschäftigungsdaten und vorhandene Kontoverbindungen.

Gibt es auch Änderungen beim Elterngeld?

Bei den jetzt beschlossenen Änderungen geht es nur um das Kindergeld. Allerdings fordert der Bundesrat tatsächlich weniger Bürokratie beim Elterngeld und eine Vereinfachung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes. Vorgeschlagen werden u.a. vereinfachte Anrechnungsregeln für andere Einnahmen, eine Berechnung nach Kalendermonaten statt Lebensmonaten, ein einheitlicher Bemessungszeitraum sowie ein deutlich einfacherer bundeseinheitlicher Antrag. Die Vorschläge wurden der Bundesregierung übermittelt – gesetzliche Vorgaben, ob und wann sie darauf reagieren muss, existieren aber nicht.

(MB)

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