Kinderbetreuungskosten: Kosten für zweisprachigen Kindergarten sind absetzbar

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Kinderbetreuungskosten sind steuerlich absetzbar, Unterrichtskosten nicht. Was gilt dann für einen Kindergarten, in dem die Kinder eine Fremdsprache spielerisch lernen? Der BFH entschied jetzt: auch diese Kosten dürfen steuerlich geltend gemacht werden.

In dem Kindergarten wurden neben deutschen Erzieherinnen auch französische Sprachassistentinnen eingesetzt. Die Erzieherinnen sprachen mit den Kindern ausschließlich deutsch, die Sprachassistentinnen ausschließlich französisch. Einen Lehrplan gab es nicht. Die Erzieherinnen und Sprachassistentinnen arbeiteten in der Planung, Durchführung und Auswertung der pädagogischen Aufgaben partnerschaftlich und gleichberechtigt zusammen.

Die Eltern eines Kindes machten die Kosten für diesen Kindergarten steuerlich geltend. Das Finanzamt erkannte die Kosten nicht an.

Sowohl das Finanzgericht als auch der BFH sahen die Sache anders: Auch für den Besuch eines zweisprachigen Kindergartens dürfen Kinderbetreuungskosten steuerlich geltend gemacht werden.

Die BFH-Richter erklärten, der Begriff der Kinderbetreuung sei weit zu verstehen. Er umfasse nicht nur die behütende und beaufsichtigende Betreuung, sondern auch Elemente der Pflege und Erziehung, also die Sorge für das körperliche, seelische und geistige Wohl des Kindes. Letzteres schließe auch die pädagogisch sinnvolle Gestaltung der in Kindergärten und ähnlichen Einrichtungen verbrachten Zeit ein.

Nicht begünstigte Aufwendungen für Unterricht oder die Vermittlung besonderer Fertigkeiten hätten im entschiedenen Fall nur dann vorgelegen, wenn der Sprachunterricht in einem regelmäßig organisatorisch, zeitlich und räumlich verselbstständigten Rahmen stattgefunden hätten und die von der Lehrperson während der Unterrichtszeit ausgeübte Aufsicht über das Kind gegenüber der Vermittlung der Fremdsprache als dem Hauptzweck der Dienstleistung in den Hintergrund getreten wäre. Davon könne hier jedoch nicht die Rede sein (BFH-Urteil vom 19.4.2012, III R 29/11 ).

Faustregel: Aufwendungen für die spielerische und nicht unterrichtsbezogene Vermittlung von Fremdsprachenkenntnissen anlässlich der Betreuung in Kindertagesstätten dürfen Sie als Kinderbetreuungskosten geltend machen.

Kinderbetreuungskosten absetzen: Voraussetzungen

Kinderbetreuungskosten sind als Sonderausgaben abziehbar. Anerkannt werden 2/3 der Ausgaben, maximal 4.000 € pro Jahr und Kind. Berücksichtigt werden Betreuungskosten für Kinder, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Für den Abzug von Kinderbetreuungskosten müssen Sie gegenüber dem Finanzamt einen Antrag stellen. Dies geschieht bei der Einkommensteuererklärung auf der Anlage Kind.

Auf die persönlichen Gründe, warum bei Ihnen Kinderbetreuungskosten anfallen, kommt es seit dem 1.1.2012 nicht mehr an. Ob Ihnen beispielsweise Aufwendungen wegen Ihrer Erwerbstätigkeit entstehen, ob bei Ehegatten beide erwerbstätig sind, oder Sie nur einmal eine Auszeit nehmen wollen, ist dem Finanzamt egal.

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