Jetzt Einspruch einlegen: Elterngeld und Progressionsvorbehalt

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Elterngeld ist steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt. Das gilt auch für den Mindestbetrag von 300 Euro, entschied das FG Nürnberg. Gegen dieses Urteil gibt es jetzt eine Nichtzulassungsbeschwerde!

Nach dem Urteil des FG Nürnberg würde auch der Mindestbetrag die Einkommensteuer erhöhen. Gegen das Urteil gibt es inzwischen jedoch eine Nichtzulassungsbeschwerde (Az. beim BFH: VI B 31/09).

Was bedeutet das?

Betroffene können jetzt Einspruch einlegen und haben Anspruch auf Ruhen des Verfahrens.

 Hintergrund:

Elterngeld ist eine steuerfreie Lohnersatzleistung. Es gleicht den Einkommensverlust zumindest teilweise aus, der entsteht, wenn Sie wegen Ihres Nachwuchses beruflich kürzer treten. Wie andere Lohnersatzleistungen wird auch das Elterngeld in den Progressionsvorbehalt einbezogen. Auf diese Weise erhöht es den Steuersatz, der auf Ihre steuerpflichtigen Einkünfte angewendet wird.

Den Sockelbetrag in Höhe von 300 Euro erhalten Elternteile, die vor der Geburt des Kindes kein oder nur ein geringes Einkommen gehabt haben. Es ist strittig, ob auch dieser Betrag schon dem Progressionsvorbehalt unterliegt und die zu zahlende Einkommensteuer erhöht. Das FG Nürnberg sagt jetzt: Ja, auch der Mindestbetrag erhöht die Einkommensteuer (FG Nürnberg, Urteil vom 19.2.2009, Az. 6 K 1859/2008). Ein weiteres Verfahren zur gleichen Frage ist vor dem FG Münster anhängig.

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