BEA-Freibetrag: Wann der andere Elternteil einer Übertragung nicht widersprechen darf

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Der Bundesfinanzhof hat klargestellt, unter welchen Voraussetzungen ein Elternteil die Übertragung des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (BEA-Freibetrag) auf den anderen Elternteil verhindern kann.

Zusammenfassung

Der BFH stärkt die Rechte des betreuenden Elternteils. Der BEA-Freibetrag kann auf Antrag übertragen werden, wenn das Kind nur bei einem Elternteil gemeldet ist. Ein Widerspruch des anderen Elternteils ist nur möglich, wenn dieser selbst regelmäßig Betreuung übernimmt oder entsprechende Kosten trägt. Betreuen Großeltern das Kind ohne Beteiligung des anderen Elternteils, kann diese Betreuung diesem Elternteil nicht zugerechnet werden.

Inhalt

Was ist der BEA-Freibetrag?

Der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf, kurz BEA-Freibetrag, ist Teil der steuerlichen Kinderfreibeträge. Er soll den Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf eines Kindes berücksichtigen. Er wird unabhängig davon gewährt, ob tatsächlich Betreuungskosten entstanden sind und ob die Betreuung durch die Eltern selbst oder durch Dritte erfolgt.

Im Streitjahr 2019 betrug der BEA-Freibetrag 1.320 Euro je Elternteil und Kind.

2026 beträgt der BEA-Freibetrag 1.464 Euro je Elternteil (2.928 Euro pro Jahr für zusammenveranlagte Eltern). Der BEA-Freibetrag kommt zum sächlichen Kinderfreibetrag (2026: 6.828 Euro) hinzu. Beide zusammen ergeben den Gesamtfreibetrag von 9.756 Euro pro Kind für das Jahr 2026.

Der Streitfall

Geklagt hatte eine geschiedene Mutter von zwei minderjährigen Töchtern. Die Kinder waren im Streitjahr ausschließlich bei ihr gemeldet. Der Vater zahlte Unterhalt, hatte seine persönlichen Kontakte zu den Kindern seit 2015 jedoch deutlich reduziert. Im Jahr 2019 beschränkten sich die gemeinsamen Aktivitäten praktisch auf drei Besuche einer Tochter bei einem Training, das der Vater leitete.

Regelmäßig betreut wurden die Kinder dagegen von den Eltern des Vaters, also den Großeltern. Die Töchter hielten sich an zwei Nachmittagen pro Woche sowie zeitweise in den Ferien bei ihnen auf. Insgesamt wurden sie im Streitjahr an 159 Tagen von den Großeltern betreut. Diese Betreuung erfolgte auf Kosten der Großeltern und ohne Absprachen mit dem Vater. Die Kinder hatten zudem keinen Zugang zur Wohnung des Vaters, obwohl dieser im selben Zweifamilienhaus wohnte.

Die Mutter beantragte, die dem Vater zustehenden BEA-Freibeträge auf sich zu übertragen. Der Vater widersprach. Finanzamt und Finanzgericht gaben zunächst dem Vater recht.

Die Entscheidung des BFH: Keine eigenen Betreuungsleistungen

Der Bundesfinanzhof hob das Urteil des Finanzgerichts auf und gab der Mutter Recht. Die BEA-Freibeträge des Vaters sind auf die Mutter zu übertragen. Der Widerspruch des Vaters war nach Auffassung des Gerichts unwirksam.

Nach dem Einkommensteuergesetz kann ein Elternteil der Übertragung des BEA-Freibetrags widersprechen, wenn er

  • Kinderbetreuungskosten trägt oder

  • das Kind regelmäßig in einem nicht unwesentlichen Umfang betreut.

Beides lag im Streitfall nach Auffassung des BFH nicht vor.

Der Vater hatte die Kinder nach den Feststellungen des Gerichts nicht regelmäßig betreut. Die wenigen Kontakte erfüllten die gesetzlichen Anforderungen an eine regelmäßige Betreuung nicht. Die drei Besuche beim Training wurden lediglich als vereinzelte, anlassbezogene Kontakte bewertet.

Betreuung durch Großeltern zählt nicht automatisch

Die umfangreichen Betreuungsleistungen der Großeltern können dem Vater nicht zugerechnet werden.

Der BFH betont, dass das Widerspruchsrecht nur demjenigen Elternteil zusteht, der selbst zur Deckung des Betreuungsbedarfs beiträgt, entweder durch eigenes Engagement oder durch finanzielle Aufwendungen. Wer weder Betreuungskosten trägt noch selbst betreut und die Verantwortung vollständig anderen überlässt, kann sich nicht auf die Leistungen Dritter berufen.

Das Gericht erklärt: Eine Zurechnung von Betreuungsleistungen Dritter kommt jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn die Betreuung ohne Zutun des widersprechenden Elternteils erfolgt. Das gilt auch dann, wenn die Betreuung durch dessen eigene Eltern erfolgt oder die Kinder sich in räumlicher Nähe zu ihm aufhalten.

Viele getrennt lebende Eltern argumentieren, dass die Kinder regelmäßig bei den Großeltern der väterlichen oder mütterlichen Familie seien. Das genügt nach diesem Urteil nicht automatisch: Erfolgt die Betreuung eigenständig durch die Großeltern und ohne Organisation oder Mitwirkung des widersprechenden Elternteils, kann sie diesem steuerlich nicht zugerechnet werden.

Der Vater argumentierte außerdem mit den von ihm getragenen Nebenkosten für das gemeinsame Grundstück. Darin sah der BFH jedoch keine Kinderbetreuungskosten. Ein Zusammenhang mit einer tatsächlichen Betreuung der Kinder sei nicht erkennbar gewesen (BFH-Urteil vom 18.6.2026, Az. III R 2/24).

Bedeutung des Urteils für Eltern

Das Urteil schafft Klarheit für getrennt lebende Eltern: Ein Widerspruch gegen die Übertragung des BEA-Freibetrags setzt voraus, dass der betreffende Elternteil selbst einen Beitrag zur Betreuung leistet oder entsprechende Kosten trägt. Nicht ausreichend ist, dass Großeltern oder andere Personen die Betreuung übernehmen, wenn dies ohne Mitwirkung des Elternteils geschieht.

Für betreuende Elternteile verbessert die Entscheidung die Chancen, den vollständigen BEA-Freibetrag zu erhalten, wenn der andere Elternteil zwar formal widerspricht, tatsächlich aber weder Betreuungsleistungen erbringt noch Betreuungskosten übernimmt.

Finanzämter werden künftig genauer prüfen müssen:

  • Wie häufig fanden tatsächliche Umgangs- und Betreuungszeiten statt?

  • Wurden Betreuungskosten getragen?

  • Wer hat die Betreuung organisiert?

  • Wurden Betreuungsleistungen tatsächlich vom Elternteil oder von Dritten erbracht?

(MB)

URL:
https://www.steuertipps.de/eltern-familie-ehe/bea-freibetrag-wann-der-andere-elternteil-einer-uebertragung-nicht-widersprechen-darf