Au-Pair: Kosten nicht komplett als Kinderbetreuungskosten absetzbar
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Kosten für die Kinderbetreuung dürfen nur in dem Rahmen steuerlich geltend gemacht werden, den das Einkommensteuergesetz zulässt. Auch für Au Pairs wird keine Ausnahme gemacht. Lesen Sie hier, wie Sie trotzdem möglichst viel herausholen!
In einem aktuell veröffentlichten Urteil hat der BFH entschieden: Kinderbetreuungskosten können nur nach Maßgabe der im Einkommensteuergesetz (EStG) normierten Vorschriften zum Abzug gebracht werden. Ein weitergehender Abzug sei aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht geboten.
Folgender Fall war dem Urteil vorausgegangen: Ein Ehepaar hatte verschiedene Aufwendungen für die Fremdbetreuung seiner drei Kleinkinder zu tragen, darunter auch Au-Pair-Kosten. Mit der Klage wollten die Eltern die angefallenen Au-Pair-Kosten in voller Höhe in ihrer Steuererklärung berücksichtigt wissen.
Der BFH lehnte dies ab und erklärte, die für Kinderbetreuungskosten vorgesehenen Abzugsbeschränkungen verstießen nicht gegen das Grundgesetz. Abzugsfähig sind zurzeit 2/3 der Aufwendungen, maximal 4.000 € pro Kind und Jahr.
Die Richter wiesen außerdem darauf hin, dass der Gesetzgeber die durch den Betreuungsbedarf in jungen Familien ausgelöste Einbuße an Leistungsfähigkeit nicht nur mit den Regelungen des Steuerrechts, sondern auch durch sozialrechtliche Vorschriften ausgleiche, beispielsweise durch das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BFH-Urteil vom 14.11.2013, III R 18/13 ).
Kosten für ein Au Pair in der Steuererklärung absetzen
Legen Sie im Au-pair-Vertrag genau fest, welchen zeitlichen Anteil die Kinderbetreuung hat und welches Entgelt hierauf entfällt. Die entsprechenden anteiligen Kosten dürfen als Kinderbetreuungskosten geltend gemacht werden. Ohne genaue vertragliche Vereinbarung dürfen Sie den Anteil der Kinderbetreuung auf 50 % schätzen.
Allerdings werden, wie bereits oben beschrieben, die Kosten nur bis zu einer bestimmten Höhe steuerlich anerkannt: Kosten für die Kinderbetreuung können bis zu einer Höhe von zwei Dritteln als Sonderausgaben berücksichtigt werden, maximal bis 4.000 € je Kind.
Aber: Kosten, die nicht auf die Kinderbetreuung entfallen, mindern ebenfalls die Steuerlast – nämlich im Rahmen der haushaltsnahen Dienstleistungen!