Fahrtkosten als Werbungskosten absetzen
Die Kosten für den Weg zur Arbeit gehören zu den Werbungskosten.

Fahrtkosten als Werbungskosten absetzen

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Für jeden Kilometer, den die Arbeitsstelle oder Uni von der eigenen Wohnung entfernt liegt, wird die sogenannte Entfernungspauschale (Umgangssprachlich auch bekannt als Pendlerpauschale) vom Finanzamt anerkannt.

Entfernungspauschale bedeutet: Für jeden Kilometer der einfachen Strecke (also nur den Hinweg) darf ein bestimmter Betrag bei den Werbungskosten angegeben werden. So beteiligt sich der Staat quasi an einem Teil der Fahrtkosten. Die Entfernungspauschale kann unabhängig davon geltend gemacht werden, mit welchem Verkehrsmittel zur Arbeit gefahren wird und ob überhaupt Kosten entstehen. Die Entfernungspauschale gibt es also nicht nur für Autofahrer, sondern auch dann, wenn Motorrad, Fahrrad oder gar zu Fuß zur Arbeit gekommen wird.

In welcher Höhe Fahrtkosten als Werbungskosten in der Steuererklärung angegeben werden können, hängt davon ab,

  • wie weit die regelmäßige Arbeitsstätte von der Wohnung entfernt ist (also die einfache Wegstrecke, wobei nur kürzeste Straßenverbindung von der Steuer abgesetzt werden kann! Egal welcher Weg tatsächlich genommen wird.),

  • an wie vielen Tagen im Jahr zum Arbeitsplatz gefahren wird und

  • wie hoch die Entfernungspauschale ist. Zurzeit beträgt sie 0,30 € je Entfernungskilometer, ab dem 21. Kilometer 0,35 € bzw. 0,38 €.

Viele Finanzämter fordern keine umständlichen Berechnungen oder gar Nachweise über die Arbeitstage, sondern akzeptieren in der Regel die durchschnittlichen 230 Arbeitstage (bei einer 5-Tage-Arbeitswoche) pro Kalenderjahr.

Berechnung: Arbeitstage x Entfernungskilometer x 0,30 €/km

Ab dem 21. Kilometer erhöht sich die Kilometerpauschale auf 0,35 € pro Entfernungskilometer.

Berücksichtigt werden nur volle Entfernungskilometer. Das bedeutet: Angefangene Kilometer zählen nicht mit, Sie müssen immer auf volle Kilometer abrunden.

Beispiel:

Sie fahren 7 km mit dem Fahrrad zur Arbeit. Mit dem Auto beträgt die kürzeste Route 11,6 km. In der Steuererklärung dürfen Sie die Fahrt mit dem PKW ansetzen, obwohl Sie mit dem Rad gefahren sind, müssen jedoch auf glatte 11 Kilometer abrunden.

Rechenweg bei 230 Arbeitstagen: 230 Tage × 11 km × 0,30 €/km = 759 € Fahrtkosten, die Sie als Werbungskosten absetzen können.

 

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Bequemer berechnen Sie die Tage mit Weg zur Arbeit über die integrierten Rechner in unserer SteuerSparErklärung. Dieser und weitere praktische Rechner sind Teil unserer Steuersoftware, mit der Sie schnell und einfach ihre Einkommensteuererklärung erstellen können.

 

Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel

Eine Ausnahme von der Entfernungspauschale gilt, wenn Sie mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur Arbeit fahren.

Dann können statt der Entfernungspauschale die höheren tatsächlichen Fahrtkosten angesetzt werden (also die Kosten für einzelne Fahrscheine, Monatskarte etc.). In der Praxis ist das vor allem für Pendler im innerstädtischen Bereich vorteilhaft, da die Tickets für U-Bahn, Straßenbahn usw. verhältnismäßig teuer sind, der Weg zur Arbeit jedoch sehr kurz.

In der Steuererklärung tragen Sie Ihre Fahrtkosten dann in die Spalte »Aufwendungen für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln« auf Seite 2 der Anlage N ein.

 

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Mit der SteuerSparErklärung können Sie ganz einfach die Kosten für Ihren Weg zur Arbeit in der Steuererklärung angeben.

 

Jobticket von der Steuer absetzen

Wenn Sie mit einem Jobticket zur Arbeit fahren, können Sie entweder die Entfernungspauschale oder (wie eben schon beschrieben) die tatsächlichen Kosten für das Jobticket ansetzen. Allerdings nur unter der Voraussetzung, dass das Jobticket selbst bezahlt ist und nicht vom Arbeitgeber erstattet wird.

Übernimmt der Arbeitgeber die Kosten für das Jobticket, handelt es sich dabei um einen geldwerten Vorteil. Die Kosten für das Ticket müssen dann bei der Steuererklärung von der Entfernungspauschale abgezogen werden. Die Tatsache, dass man mit dem selbst finanzierten Jobticket den öffentlichen Nahverkehr zu einem Sonderpreis nutzt, führt aber wiederum nicht dazu, dass die Entfernungspauschale bzw. die Werbungskosten gekürzt werden muss.

Bei der Frage, ob das selbst gezahlte Jobticket oder die Entfernungspauschale lohnender ist, sollten Sie genau rechnen.

Beispiel:

Bei einer Fahrtstrecke von beispielsweise 20 Kilometern und einem monatlichen Preis von 80 € für das Jobticket, wäre das Absetzen der Entfernungspauschale in Höhe von 120 € pro Monat (0,30 € x 20 km x 20 Arbeitstage) vorteilhafter. Um die Beispiel-Berechnung zu verdeutlichen: auf das Steuerjahr gerechnet können Sie entweder 960 € für das Jobticket oder 1.440 € als Entfernungspauschale geltend machen.

Fahrgemeinschaften in der Steuererklärung

Bei Fahrgemeinschaften kann jeder (Mit-)Fahrer einzeln für sich selbst die Entfernungspauschale als Werbungskosten für seinen Weg von der Wohnung zur Arbeitsstätte geltend machen. Denn wie bereits oben beschrieben: Die Entfernungspauschale gibt es unabhängig davon, wie man zur Arbeit kommt und welche Kosten hierfür entstanden sind.

Das gilt auch für Ehepartner, die beide gemeinsam zur Arbeit fahren. Selbst dann, wenn beide beim gleichen Arbeitgeber beschäftigt sind. Maßgebend für den einzelnen (Mit-) Fahrer ist immer die Entfernung von der Wohnung zur Arbeitsstätte. Umwege, um zum Beispiel einen Mitfahrer abzuholen, werden für die Berechnung der Entfernungspauschale ignoriert, wirken sich also nicht weiter steuermindernd aus.

Park & Ride

Auch bei Park & Ride, wenn also beispielsweise mit dem Auto zum Bahnhof und von dort mit öffentlichen Verkehrsmitteln weiter zur Arbeit gefahren wird, ist für die Berechnung der Entfernungspauschale die kürzeste Straßenverbindung maßgeblich.

Dabei gilt:

  • Die mit dem Pkw gefahrene Teilstrecke wird mit der Kilometeranzahl der kürzesten Route angesetzt und bei der Steuererklärung in die Spalte »davon mit eigenem oder zur Nutzung überlassenem Pkw zurückgelegt« eingetragen.

  • Der verbleibende Teil der maßgebenden Entfernung ist die Teilstrecke, die auf die öffentlichen Verkehrsmittel entfällt. Diese werden in der Steuererklärung in die Spalte »davon mit öffentlichen Verkehrsmitteln, ... zurückgelegt« eingetragen.

Was passiert bei einem Unfall auf dem Weg zur Arbeit?

Unfallkosten teilen das rechtliche Schicksal der Fahrtkosten. Will heißen: So wie die Fahrtkosten behandelt werden, werden auch die durch einen Unfall verursachten Kosten behandelt. Passiert also auf einer Fahrt, die als Werbungskosten abgezogen werden darf, ein Unfall, dann gibt man auch die Unfallkosten bei den Werbungskosten an.

 

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Über die Steuersoftware SteuerSparErklärung lassen sich ganz einfach Kosten eines Unfalls, der auf dem Weg zur oder von der Arbeit passiert ist, als Werbungskosten angeben.

 

Die berufliche Fahrt beginnt mit Verlassen der Wohnung und endet mit der Rückkehr dorthin, solange diese nicht aus privaten Gründen unterbrochen wird. Als Unfallkosten absetzbar sind daher auch Aufwendungen zur Beseitigung von Schäden, die an einem vor der Arbeitsstelle geparkten Pkw entstanden sind.

Zu den Werbungskosten gehören dann alle Aufwendungen, die im Zusammenhang mit einem Unfall auf einer beruflichen Fahrt entstehen, soweit sie nicht erstattet werden. Die Kosten werden also nicht etwa anteilig gekürzt, weil das Auto auch privat genutzt wird.

Die abzugsfähigen Unfallkosten trägt man in der Steuererklärung in einer Zeile unter »Weitere Werbungskosten / Sonstiges« ein. 

Die Kosten ermitteln Sie am besten in einer gesonderten Aufstellung, die Sie der Steuererklärung beilegen. Einen Mustervordruck, mit dem Sie Unfallkosten einfach und vollständig in der Steuererklärung geltend machen können, finden Sie bei uns in dem Artikel rund um abzugsfähige Unfallkosten. Die Checkliste haben wir dort für Selbstständige erstellt, aber die Kosten sind letztendlich die gleichen. Sie können die Liste also als Rechenhilfe verwenden. Übrigens: Wenn Sie in der Mittagspause von Ihrer Arbeitsstätte nach Hause oder in ein Restaurant fahren, um dort zu Mittag zu essen, dann sind weder die Fahrtkosten noch die Aufwendungen infolge eines Unfalls als Werbungskosten absetzbar!

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