Zimmer im Wohnheim: Keine doppelte Haushaltsführung

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Wer einen neuen Job in einer neuen Stadt antritt, dort eine Wohnung mietet und in der alten Heimat gelegentlich im Wohnheimzimmer der Freundin Unterschlupf findet, kann keine doppelte Haushaltsführung geltend machen.

Der Fall:

Ein unverheirateter Mann trat in einer neuen Stadt eine neue Arbeitsstelle an. Am Arbeitsort mitete er eine Zweizimmerwohnung. Am Arbeitsort seiner Freundin teilte er sich mit dieser ein Zimmer: 24qm, keine eigene Küche. Zur Miete des Wohnheimzimmers trug der Mann nicht bei. Trotzdem war er der Auffassung, bei der Freundin einen zweiten Hausstand begründet zu haben und machte Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung in seiner Steuererklärung geltend.

Das Urteil:

Die Richter erkannten keine doppelte Haushaltsführung an. Ihre Argumente: Das Zimmer der Freundin war nur für eine Übergangszeit vorgesehen. Da es keine eine eigene Kochmöglichkeit hatte, hatte das Wohnheimzimmer nicht den Charakter eines eigenen Hausstands. Da der Mann selbst auch keinen eigenen Beitrag zur Miete leistete, fehlte es am erforderlichen Beitrag zur Haushaltsfinanzierung.

Fazit: Ein eigener Hausstand des Mannes lag nicht vor. Vielmehr handelt es sich um eine "Eingliederung in den Haushalt der Lebensgefährtin" (Thüringer FG, Urteil v. 15.1.2009, 2 K 7/07).

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