Werbungskosten: Auch ein Arbeitsloser kann ein häusliches Arbeitszimmer haben

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Der Bundesfinanzhof hat Regeln aufgestellt für die steuerliche Berücksichtigung eines häuslichen Arbeitszimmers, das von einem Arbeitslosen in Vorbereitung einer künftigen Erwerbstätigkeit genutzt wird.

Danach kann der Aufwand dafür wie folgt als vorweggenommene Werbungskosten von künftigen steuerpflichtigen Einkünften abgezogen werden:

  • in voller Höhe, wenn dass Zimmer später Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung als Selbstständiger genutzt werden soll;

  • in Höhe von maximal 1.250,00 € pro Jahr, wenn für die geplante spätere Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stehen wird (wie das zum Beispiel bei Lehrern der Fall ist);

  • gar nicht, wenn für die angestrebte berufliche Betätigung ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stehen wird. Denn in diesem Fall würde auch während der späteren Berufstätigkeit kein Werbungskostenabzug für das Zimmer vorzunehmen sein.

BFH-Urteil vom 13.12.2011, VIII B 39/11

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