Weg zur Berufsschule als Reisekosten geltend machen

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Ein Auszubildender, der zur Berufsschule fährt, kann die Fahrtkosten oft als Reisekosten geltend machen. Das ist lukrativer als die Pendlerpauschale!

Azubis können damit nicht nur die Fahrtkosten mit 30 Cent pro Kilometer oder den tatsächlich angefallenen Kfz-Kosten steuerlich bei den Werbungskosten geltend machen, sondern auch die Verpflegungspauschale in Anspruch nehmen. Weiterer Vorteil: Während ein Arbeitgeberzuschuss für die Fahrt Wohnung-Betrieb der Lohnsteuer unterliegt, darf die Erstattung bei einer Auswärtstätigkeit brutto überwiesen werden.

Das gilt allerdings nur, wenn sich der Ausbildungsbetrieb und die Berufsschule an verschiedenen Orten befinden. Ist die Schule dagegen direkt an den Betrieb angeschlossen, bleibt es bei der Pendlerpauschale, entschied das FG München (Urteil vom 4.5.2010, Az. 10 K 1056/09).

Vor dem FG München ging es um ein Krankenhaus mit angeschlossener Krankenpflegeschule. In dieser Konstellation gibt es für die Auszubildende nur die Entfernungspauschale von 30 Cent pro Entfernungskilometer. Verpflegungsmehraufwendungen für die Berufsschultage können nicht berücksichtigt werden.

Begründung: Da sich die regelmäßige Arbeitsstätte des Azubi im Krankenhaus befindet, fällt auch seine Strecke zur Berufsschule unter die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Denn es kommt nicht darauf an, ob jemand am gleichen Ort durch die praktische Ausbildung und den Unterricht unterschiedliche Tätigkeiten ausübt. Entscheidend ist vielmehr, dass der Auszubildende immer die gleiche Strecke nutzen kann, erklärten die Richter.

Um eine Auswärtstätigkeit, bei der Reisekosten abgezogen werden dürfen, handelt es sich nämlich nur dann, wenn der Arbeitnehmer vorübergehend außerhalb seiner Wohnung und regelmäßigen Arbeitsstätte tätig wird. Eine Auswärtstätigkeit ist vorübergehend, wenn der Berufstätige voraussichtlich an seine regelmäßige Arbeitsstätte zurückkehrt und der andere Ort nicht zur neuen regelmäßige Arbeitsstätte wird.

Hierunter fällt in der Regel auch die Fahrt eines Auszubildenden zur Berufsschule, denn die Grundsätze für Auswärtstätigkeiten gelten auch für Aus- und Fortbildung.

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