Voller Werbungskostenabzug bei Fortbildungskosten: Masterstudiengänge im Vorteil

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Die Kosten für ein Erststudium können nur im Rahmen eines Höchstbetrages von 4.000 Euro als Sonderausgaben abgezogen werden. Handelt es sich jedoch um ein Zweitstudium, mindern die Aufwendungen in unbegrenzter Höhe als Werbungskosten die Einkünfte. Voraussetzung: Es muss ein Zusammenhang zu der späteren beruflichen Tätigkeit erkennbar sein. Was als Zweitstudium zu bewerten ist, konkretisierte nun das Bundesfinanzministerium (BMF-Schreiben vom 4.11.2005, IV C8 - S 2227 - 5/05).

  • Internationalisierte Studiengänge: Mit Erreichen des Bachelor-Abschlusses gilt das Erststudium als absolviert. Die Kosten des darauf aufbauenden Master-Studiengangs sind in voller Höhe abzugsfähig.
  • Sie studieren mehrere Fächer parallel: Das Erststudium endet, sobald einer der Studiengänge erfolgreich abgeschlossen wird. Ab diesem Zeitpunkt gilt die Einschreibung in den anderen Fächern automatisch als Zweitstudium.
  • Ebenso wie Ergänzungs- und Aufbaustudiengänge, die einen erfolgreichen Studienabschluss voraussetzen, wird auch ein Promotionsstudium als Zweitstudium anerkannt.

Unentschlossene hingegen profitieren nicht von dem Werbungskostenabzug: Wer ein Studium abbricht und die Disziplin wechselt, bleibt bis zum Erreichen eines Abschlusses Erststudent.

Unser Steuertipp:
Geben Sie als Zweitstudent immer eine Einkommensteuererklärung ab, selbst dann, wenn Sie keine Einnahmen haben. Die Werbungskosten aus dem Studium können nämlich auch zu einem Verlust führen. Diesen können Sie in spätere Jahre vortragen. Er mindert so die Einkünfte, die Sie nach Ihrem Berufsstart erzielen und Sie zahlen weniger Steuern.

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