Umzugskosten als Werbungskosten: Berechnung der Zeitersparnis

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Wenn Sie durch einen Umzug die tägliche Fahrzeit zur Arbeits um mindestens eine Stunde verkürzen, können die Umzugskosten als Werbungskosten anerkannt werden. Das Finanzamt darf die Zeitersparnis mittels Routenplanern berechnet.

Der Fall:

Ein Arbeitnehmer zieht innerhalb einer Großstadt um. Die Kosten macht er als Werbungskosten geltend. Argument: Der Umzug sei beruflich bedingt. Das Finanzamt erkennt die Kosten nicht an, da der Weg zur Arbeit laut Routenplaner um weniger als eine Stunde verkürzt wird. Der Arbeitnehmer wehrt sich. Seines Erachtens ist die Berechnung des Routenplaners unrealistisch. Auf der "alten" Strecke sei er oft im Stau gestanden, auf der neuen Strecke käme er deutlich schneller voran. Diese Tatsache werde vom Routenplaner nicht berücksichtigt.

Das Urteil:

Da die tatsächliche Fahrzeit im Nachhinein nicht mehr ermittelt werden konnte, schätzten die Richter die Zeitersparnis. Dazu errechneten sie einen Mittelwert aus den Angaben mehrerer Routenplaner. Diese Berechnung, so die Richter, nähere sich größtmöglich an die tatsächlich benötigte Fahrzeit an und sei somit verwendbar. Ergebnis: Die Fahrzeit wurde um weniger als eine Stunde verkürzt. Eine "rush hour" mit Staus gebe es zudem auch auf der neuen Strecke, meinten die Richter. Sie kamen daher zu dem Schluss, dass der Umzug auch privat veranlasst war.

Folge: Die Umzugskosten wurden nicht als Werbungskosten anerkannt (FG Hamburg, Urteil vom 9.10.2008, Az. 5 K 33/08).

URL:
https://www.steuertipps.de/beruf-job/werbungskosten/umzugskosten-als-werbungskosten-berechnung-der-zeitersparnis