Sprachreisen: Werbungskosten oder nicht?
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Jedes Jahr reisen zahlreiche Arbeitnehmer unter anderem nach Spanien, Großbritannien und Frankreich, um ihre Sprachkenntnisse aufzufrischen. Fast jeder will die Ausgaben als Werbungskosten abziehen. Aber nicht jede Sprachreise ist tatsächlich beruflich bedingt. Lesen Sie hier je ein Beispiel für anerkannte und nicht anerkannte Werbungskosten.
Nicht anerkannt
(FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 28.6.2006, Az. 2 K 95/04, EFG 2007 S. 754; Az. der Revision: VI R 5/07):
Eine Englischlehrerin unternahm eine Sprachreise nach Irland. Insgesamt war sie neun Tage unterwegs. Der Arbeitgeber der Lehrerin unterstützte deren Ambitionen: Die Reise fand während der Schulzeit statt, die Lehrerin wurde für die Dauer der Teilnahme vom Dienst befreit.
Trotzdem erkannte das Finanzamt die Ausgaben nicht als Werbungskosten an. Begründung: Die Reise sei zwar zu weiten Teilen beruflich veranlasst gewesen - aber nicht nur. Im Einzelnen sprachen gegen die Anerkennung von Werbungskosten:
- kompletter Tag mit Stadtrundfahrt und anschließender Freizeit in Dublin,
- Besuch des Parlamentsgebäudes,
- Besuch von mindestens zwei Abendveranstaltungen mit "touristischem Charakter",
- Tagesausflug nach Belfast.
Anerkannt
(FG Hamburg, Urteil vom 13.11.2006, Az. 2 K 25/06, EFG 2007 S. 755, rechtskräftig)
Eine Arbeitnehmerin besuchte einen Sprachkurs in Spanien, um ihre bereits vorhandenen Sprachkenntnisse zu vertiefen. Beruflich verfasste und übersetzte sie unter anderem spanische Korrespondenz und führte Telefonate auf Spanisch.
In Spanien hatte die Arbeitnehmerin täglich fünf Stunden Unterricht. Nach Abzug der Mittagspause und der für die Hausaufgaben erforderlichen Zeit blieb für ein privates touristisches Programm fast kein Platz. Das erkannte auch das Gericht an und ließ den Abzug von Werbungskosten zu.