Schulleiter: Finanzamt beteiligt sich nicht an Geschenken

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Kosten für Geschenke, die ein Schulleiter zu besonderen Anlässen an Lehrer oder Elternvertreter überreicht, darf er nicht als Werbungskosten abziehen.

Stand ein Geburtstag, ein Jubiläum oder eine Verabschiedung auf dem Plan, sorgte ein Schulleiter stets für ein kleines Präsent. Die Kosten, jeweils weniger als 35 Euro, zahlte er aus eigener Tasche. Als Dienstvorgesetzter habe er die Funktion eines Arbeitgebers zu übernehmen, ohne selbst Arbeitgeber zu sein, begründete er sein Engagement.

Auf das Finanzgericht Bremen machte diese löbliche Berufsauffassung leider keinen Eindruck. Die Richter entschieden, dass die Aufwendungen steuerlich nicht berücksichtigt werden können. Zwar habe der Schulleiter durch die Geschenke das Arbeitsklima und die Motivation der Mitarbeiter verbessert. Aber solche Aufmerksamkeiten seien auch Ausdruck der privaten Wertschätzung und zwischen gut  bekannten oder befreundeten Personen üblich.

Da die Kosten für die Geschenke sowohl beruflich wie auch privat veranlasst seien, handele es sich um "gemischte Aufwendungen", für die das steuerliche Abzugsverbot des § 12 EStG greife (FG Bremen, Urteil vom 17.1.2008, Az. 4 K 168/07 (6)).
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