Privates Pkw-Leasing: Berechnung der Werbungskosten

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Ein Arbeitnehmer schließt einen Pkw-Leasingvertrag ab. Der Wagen wird zu 80% für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitstätte genutzt. Darf er die Leasing-Sonderzahlung in Höhe des beruflichen Anteils als Werbungskosten geltend machen?

Nein, sagt das FG Köln. Das Leasingfahrzeug wird nicht bereits dadurch zum "Arbeitsmittel", dass der Arbeitnehmer es zu 80% für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzt. Denn in diesem Fall ist die private Nutzung nicht nur von untergeordneter Bedeutung.

Folge: Kein Werbungskostenabzug für die Leasing-Sonderzahlung? So streng ist die Regelung zum Glück nicht:

  • Soweit die Leasing-Sonderzahlung im Zusammenhang mit den Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte steht, darf der Arbeitnehmer Werbungskosten in Höhe der Entfernungspauschale geltend machen.
  • Soweit die Leasing-Sonderzahlung mit Dienstreisen zusammenhängt, wird sie durch den pauschalen Kilometersatz von 30 Cent pro Kilometer abgegolten. Ausnahme: Der Arbeitnehmer legt einen Einzelnachweis über die tatsächlichen Kosten vor.

Geklagt hatte ein Arbeitnehmer, der sein Leasing-Fahrzeug zu 80% für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitstätte nutzte. Das Finanzamt hatte die Leasing-Sonderzahlung nur in Höhe von 15% als Werbungskosten anerkannt. Das FG Köln hätte die Anerkennung am liebsten komplett verweigert, durfte den Kläger aber aufgrund des sogenannten "Verböserungsverbots" nicht schlechter stellen (FG Köln, Urteil vom 31.3.2008, Az. 14 K 2865/07; Revision beim BFH: Az. VI R 20/08).

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