Notarkosten für Testamtenserrichtung sind keine Werbungskosten

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Der Fall: Der Klägerin wurde im Zuge einer Scheidung Kapitalvermögen übertragen, mit dem sie dann Einkünfte erzielen wollte. Daher ließ sie sich von einem Notar beraten und die Beratung in ein Testament umsetzen. Die Kosten dafür machte sie als Werbungskosten bei Einkünften aus Kapitalvermögen geltend. Das Finanzamt lehnte die Anerkennung ab.

Ergebnis: Hier liegen keine Werbungskosten vor. Dies ist nur dann der Fall, wenn die Aufwendungen objektiv mit der Einkommensart in Zusammenhang stehen und subjektiv die Erzielung von Einnahmen fördern. Bei einem Testament ist dieser wirtschaftliche Zusammenhang nicht gegeben. Denn auch ohne Testament konnte die Klägerin mit ihrem Vermögen Einkünfte erzielen.

Gleiches gilt übrigens auch für die Beurkundung einer Vorsorgevollmacht und einer Patientenverfügung (FG Saarland, Beschluss vom 13.2.2007, Az. 1 V 1336/06).

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