Normalbürger haben keinen Anspruch auf Abgeordnetenpauschale
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Ist die steuerfreie Kostenpauschale für Abgeordnete verfassungswidrig? Diese Frage bleibt weiter offen. Lange hatte die Öffentlichkeit auf ein Urteil des Bundesfinanzhofs gewartet und wurde enttäuscht. Die Richter entschieden lediglich, dass Normalbürger keinen Anspruch auf einen ähnlich hohen Freibetrag wie die Mandatsträger geltend machen können.Der Bundesfinanzhof hatte über drei Klagen zur steuerfreien Kostenpauschale der Bundestagsabgeordneten zu entscheiden. Pro Jahr erhalten die Volksvertreter eine steuerfreie Aufwandsentschädigung von 43.764 Euro. Ein normaler Arbeitnehmer kann für berufliche Ausgaben lediglich 920 Euro pauschal geltend machen kann. Die Kläger sahen durch die steuerfreie Abgeordnetenpauschale den Gleichheitsgrundsatz verletzt, da sie nicht einen Freibetrag in gleicher Höhe für sich steuerlich geltend machen können.
Ob und inwieweit die steuerfreie Kostenpauschale der Bundestagsabgeordneten verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt, darüber wollte der Bundesfinanzhof nicht entscheiden. Diese Frage, so die Richter, sei für eine Entscheidung in den vorliegenden Fällen nicht von Bedeutung. Denn die Kläger könnten nicht davon profitieren, wenn die die Abgeordnetenpauschale für verfassungswidrig erklärt würde. Ihnen würde auf keinen Fall ein Freibetrag in vergleichbarer Höhe zustehen.
Der BFH argumentierte, dass die Kläger nicht einer den Bundestagsabgeordneten vergleichbaren Berufsgruppe angehörten: “Unabhängig von Art und Umfang der dem Kläger im Streitjahr tatsächlich entstandenen Werbungskosten unterscheiden sich die in der steuerfreien Kostenpauschale zusammengefassten mandatsbedingten Aufwendungen der Abgeordneten auch in ihrer Struktur grundlegend von den Aufwendungen anderer Berufsgruppen. Denn sie bestehen im Wesentlichen aus besonderen, berufseigenen Aufwendungen, die anderen Berufsgruppen fremd sind.“
Die Richter hoben die Kosten für ein Wahlkreisbüro und für die Wahlkreisbetreuung hervor. Außerdem erklärten sie, dass bei Bundestagsabgeordneten Repräsentationskosten steuerlich zu berücksichtigen seien - im Gegensatz zu allen anderen Steuerzahlern, für die für solche Aufwendungen ein Abzugsverbot nach § 12 EStG gilt.
Der Bund der Steuerzahler (BdSt) forderte den Bundestag auf, eine Neuregelung der steuerfreien Kostenpauschale von sich aus in Angriff zu nehmen. "Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs ist für die Bundestagsabgeordneten kein Anlass, sich nicht mit einer Neuregelung der steuerfreien Kostenpauschale auseinanderzusetzen. Jetzt liegt es an den Abgeordneten, mit einer Neugestaltung der Abgeordnetenbezüge für Transparenz zu sorgen“, so der Präsident des BdSt, Dr. Karl Heinz Däke.
Vorbild sei dabei die Diätenreform aus Nordrhein-Westfalen. Dort erhalten die Abgeordneten des Landtags seit dem Jahr 2005 nur noch einen voll zu versteuernden Betrag, aus dem sie sowohl die mandatsbedingten Aufwendungen als auch ihre Altersversorgung bestreiten. Wie alle "normalen" Bürger können sie ihre mandatsbedingten Aufwendungen in ihrer Steuererklärung geltend machen.