Nachweis der beruflichen Nutzung eines privaten Computers

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Fordert Ihr Finanzamt einen Nachweis dafür, dass Sie Ihren privaten PC auch tatsächlich beruflich nutzen? Lesen Sie hier, was Sie dazu wissen müssen.

Der Fall: Ein Steuerzahler erwarb im Jahr 2008 einen neuen Computer. In seiner Steuererklärung für das Jahr 2008 gab er an, den PC zu 75% beruflich zu nutzen. Das Finanzamt forderte dafür einen Nachweis in Form einer Bescheinigung des Arbeitgebers. Der allerdings stellte solche Bescheinigungen grundsätzlich nicht aus. Da es sich um einen großen Konzern mit vielen Mitarbeitern handelt, sei dies zu aufwendig, teilte das Unternehmen mit.

Grundsätzlich handelt es sich bei den beruflich veranlassten Aufwendungen für den Computer natürlich um Werbungskosten. Das Finanzamt kann die berufliche Veranlassung jedoch jedes Jahr erneut in Frage stellen und einen Nachweis für die berufliche Nutzung verlangen.

Was kann der Steuerzahler unternehmen?

Er kann dem Finanzamt mitteilen, dass er keine Bescheinigung des Arbeitgebers vorlegen kann, da der Arbeitgeber aufgrund der Größe des Betriebs nicht für jeden Mitarbeiter eine entsprechende Bescheinigung ausstellen kann.

Um die berufliche Nutzung des PC glaubhaft zu machen, kann er anbieten, für einen zukünftigen, repräsentativen Zeitraum von 3 Monaten ein PC-Fahrtenbuch zu führen. Darin werden alle Benutzerzeiten festgehalten:

  • Datum,
  • Uhrzeit,
  • Dauer und
  • konkreter Zweck.

Dabei sollten die Aufzeichnungen über die Internetnutzung getrennt von denen des PC selbst gemacht werden. Aus den so ermittelten Nutzungszeiten errechnet der Steuerzahler dann den Umfang der beruflichen Verwendung - das ist der als Werbungskosten abziehbare Teil der Anschaffungskosten.

Wem das PC-Fahrtenbuch zu aufwendig ist, dem hilft eine Vereinfachungsregel der Finanzverwaltung. Danach werden 50% der Kosten als Werbungskosten anerkannt - ohne einen Nachweis darüber, in welchem Umfang der PC beruflich genutzt wurde. Allerdings muss auch hier der Computer tatsächlich in einem wesentlichen Umfang beruflich genutzt werden. Wenigstens das muss dem Finanzamt also nachgewiesen werden (BFH, Urteil vom 19.2.2004, Az. VI R 135/01, BStBl. 2004 II S. 958). Dabei reicht allerdings auch eine Zeugenaussage des Lebenspartners aus (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.7.2000, Az. 12 K 446/99, EFG 2001 S. 352).

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