Mobilitätsprämie: Was ist das, wer bekommt sie und wie wird sie beantragt?

 - 

Weil nicht alle Pendler von der vorübergehend erhöhten Entfernungspauschale profitieren, wurde zusätzlich die Mobilitätsprämie eingeführt. Mit der Steuererklärung für 2021 können Sie erstmals die »Anlage Mobilitätsprämie« ausfüllen und die Prämie beantragen. Das gilt übrigens nicht nur für Arbeitnehmer, sondern auch für Auszubildende!

 

Inhalt

 

Entfernungspauschale 2021 bis 2026

2021 bis 2026 gilt eine Erhöhung der Entfernungspauschale (Pendlerpauschale) für Fernpendler, also der absetzbaren Werbungskosten für den Weg zum Arbeitsplatz: Sie steigt ab dem 21. Kilometer

  • ab 01.01.2021 von 0,30 Euro/km auf 0,35 Euro/km,

  • ab 01.01.2022 bis 31.12.2026 von 0,35 Euro/km auf 0,38 Euro/km.

Das gilt entsprechend für Familienheimfahrten bei doppelter Haushaltsführung.

Die Regeln zur Entfernungspauschale bleiben unverändert. Das heißt: Auch die ab dem 21. Entfernungskilometer höhere Entfernungspauschale gilt grundsätzlich unabhängig davon, welches Verkehrsmittel Sie benutzen. Der Höchstbetrag (vor allem für Bahnfahrer) beträgt weiterhin 4.500 Euro jährlich, soweit kein Pkw für die Fahrt zur Arbeit benutzt wird.

Ist Ihre erste Tätigkeitsstätte weniger als 21 Kilometer von Ihrer Wohnung entfernt, ändert sich für Sie also nichts.

Mobilitätsprämie für Geringverdiener

Fernpendler, die mit ihrem zu versteuernden Einkommen unter dem Grundfreibetrag liegen, zahlen keine Einkommensteuer und profitieren daher eigentlich nicht von der Erhöhung der Entfernungspauschale.

So hoch ist der Grundfreibetrag 2021 und 2022

2021: 9.744 Euro (Ledige) bzw. 19.488 Euro (Verheiratete bei gemeinsamer Veranlagung zur Einkommensteuer)

2022: 10.347 Euro (Ledige) bzw. 20.694 Euro (Verheiratete bei gemeinsamer Veranlagung zur Einkommensteuer)

Das Finanzamt zahlt in diesen Fällen auf Antrag eine Mobilitätsprämie aus, wenn die erste Tätigkeitsstätte mehr als 21 Kilometer von der Wohnung entfernt liegt.

Auch Auszubildende gehören oft zu den Geringverdienern und können die Mobilitätsprämie beantragen, wenn der Weg zur Ausbildungsstelle mindestens 21 Kilometer beträgt!

Das Bundesfinanzministerium schätzt, dass etwa 250.000 Pendlerinnen und Pendler von der Mobilitätsprämie profitieren werden.

Geregelt ist die Mobilitätsprämie in §§ 101 bis 109 des Einkommensteuergesetzes (EStG).

Wie wird die Mobilitätsprämie berechnet?

Bemessungsgrundlage für die Mobilitätsprämie sind grundsätzlich die erhöhten Entfernungspauschalen von 35 Cent bzw. 38 Cent ab dem 21. Entfernungskilometer.

Das gilt aber nur, soweit durch die erhöhten Entfernungspauschalen zusammen mit den übrigen Werbungskosten der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.000 Euro jährlich (ab 2022: 1.200 Euro jährlich) überschritten wird (und sich damit auch bei anderen Arbeitnehmern steuerentlastend ausgewirkt hätte).

Die Mobilitätsprämie beträgt 14% (das entspricht dem Eingangssteuersatz im Steuertarif) dieser Bemessungsgrundlage.

Die konkrete Berechnung der Mobilitätsprämie erfolgt in mehreren Schritten und ist leider nicht ganz einfach.

Mobilitätsprämie: Rechenbeispiel

Herr Pohl fährt 2021 an 180 Arbeitstagen im Jahr an seine erste Tätigkeitsstätte, die 35 km von seiner Wohnung entfernt ist. Als Werbungskosten hierfür sind abzugsfähig:

    

180 Tage × 20 km × 0,30 €/km =

    

1.080,– €

    

180 Tage × 15 km × 0,35 €/km =

945,– €

Gesamt

2.025,– €

Fall 1: Sein zu versteuerndes Einkommen beträgt 7.500,– €, die übrigen Werbungskosten 300,– € und somit die gesamten Werbungskosten 2.325,– €. Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.000,– € wird um 1.325,– € überschritten, davon entfallen 945,– € auf die erhöhte Entfernungspauschale ab dem 21. Entfernungskilometer. Das zu versteuernde Einkommen unterschreitet den Grundfreibetrag von 9.744,– € für 2021 um 2.244,– €. Die gesamte erhöhte Entfernungspauschale von 945,– € liegt somit innerhalb dieses Betrags, um den das zu versteuende Einkommen den Grundfreibetrag unterschreitet, und führt insoweit zu keiner steuerlichen Entlastung. Bemessungsgrundlage für die Mobilitätsprämie sind somit 945,– €. Die Mobilitätsprämie beträgt 14 % von 945,– € = 132,30 €.

Fall 2: wie Fall 1, das zu versteuernde Einkommen beträgt aber 9.300,– €. In diesem Fall unterschreitet das zu versteuernde Einkommen den Grundfreibetrag von 9.744,– € für 2021 nur um 444,– €. Die erhöhte Entfernungspauschale von 945,– € liegt somit in Höhe von 444,– € innerhalb dieses Betrags, um den das zu versteuernde Einkommen den Grundfreibetrag unterschreitet, und führt in dieser Höhe zu keiner steuerlichen Entlastung. Bemessungsgrundlage für die Mobilitätsprämie sind somit 444,– €. Die Mobilitätsprämie beträgt 14 % von 444,– € = 62,16 €.

(Beispiel aus: Steuertipps für Angestellte)

Antrag auf Auszahlung der Mobilitätsprämie

Die Mobilitätsprämie wird für die Jahre 2021 bis 2026 gewährt. Der Anspruch darauf entsteht mit Ablauf des Jahres. Somit wird die Prämie erstmals in 2022 für 2021 ausgezahlt.

Beantragt wird die Mobilitätsprämie mit dem neuen Formular »Anlage Mobilitätsprämie«. Das Formular können Sie hier kostenlos herunterladen. Auch in unserer Steuer-Software »SteuerSparErklärung« ist es selbstverständlich enthalten.

Wichtiges zur Mobilitätsprämie auf einen Blick

  • Um die Mobilitätsprämie zu beantragen, müssen Sie eine (komplette) Steuererklärung abgeben – nicht nur die »Anlage Mobilitätsprämie«.

  • Von der Mobilitätsprämie profitieren Sie nur, wenn Sie die Werbungskostenpauschale in Höhe von 1.000 Euro überschreiten (ab 2022: 1.200 Euro).

  • Die Mobilitätsprämie muss mindestens 10 Euro betragen, um ausgezahlt zu werden – eine Auszahlung von Beträgen unter 10 Euro nehmen die Finanzämter nicht vor.

  • Die Mobilitätsprämie ist gedeckelt, das heißt, sie wird nicht in unbegrenzter Höhe ausgezahlt: Sie ist begrenzt auf den Betrag, um den das zu versteuernde Einkommen den Grundfreibetrag unterschreitet (bei zusammen veranlagten Ehegatten gilt das gemeinsame zu versteuernde Einkommen und der doppelte Grundfreibetrag).

Warum wird die Entfernungspauschale erhöht und die Mobilitätsprämie gezahlt?

Die Ursache für die Erhöhung der Entfernungspauschale und die Einführung der Mobilitätsprämie liegt in der höheren CO2-Bepreisung: Wer durch lange Wege zur Arbeit besonders von der CO2-Bepreisung betroffen ist, soll finanziell unterstützt werden.

Denn, so schreibt das Bundessfinanzministerium auf seiner Internetseite, nicht alle Bürgerinnen und Bürger haben die Möglichkeit, Arbeitswege mit dem Fahrrad oder im öffentlichen Nahverkehr zurückzulegen. Um Pendler mit einem weiten Arbeitsweg nicht zu benachteiligen, wird die Pendlerpauschale vorübergehend angehoben. Und um auch Geringverdiener zu entlasten, wird die Mobilitätsprämie eingeführt, die dafür sorgt, dass auch diejenigen profitieren, die wegen eines geringen Einkommens keine Einkommensteuer zahlen und daher durch die Entfernungspauschale nicht entlastet werden (Quelle).

Dies, so das Bundesfinanzministerium, sorgt für einen Ausgleich, damit Bürgerinnen und Bürger, die für ihren Arbeitsweg auf ihr Auto angewiesen sind, genügend Zeit haben, auf klimafreundliche Antriebsarten umzusteigen (Quelle).

(MB)

URL:
https://www.steuertipps.de/beruf-job/werbungskosten/mobilitaetspraemie-was-ist-das-wer-bekommt-sie-und-wie-wird-sie-beantragt