Können Sie auch während der Elternzeit ein Arbeitszimmer absetzen?

 - 

Arbeiten Sie viel oder ausschließlich zu Hause, können Sie die Kosten für ein Arbeitszimmer steuerlich als Werbungskosten geltend machen. Aber was passiert, wenn Sie während der Elternzeit nicht arbeiten und deshalb das Arbeitszimmer nicht nutzen?

Auch in diesem Fall können Sie die Arbeitszimmerkosten weiterhin absetzen - so ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs. In dem entschiedenen Fall hat eine Bankangestellte ausschließlich zu Hause gearbeitet. Während der Elternzeit hat sie das Arbeitszimmer zwar nicht genutzt, nach der Elternzeit hat sie aber ihre berufliche Tätigkeit fortgesetzt. Deshalb hat der Bundesfinanzhof die Kosten für das Arbeitszimmer auch während der Elternzeit als Werbungskosten anerkannt (BFH-Urteil vom 19.8.2004, Az. VI R 103/01, BFH/NV 2005, S. 48).

Unser Steuertipp:
Auch wenn Sie während der Elternzeit gar keine Einkünfte haben, geben Sie unbedingt jedes Jahr eine Steuererklärung ab. Denn durch die Kosten für das Arbeitszimmer und andere berufliche Aufwendungen entsteht ein Verlust, den Sie in späteren Jahren mit Ihren steuerpflichtigen Einkünften verrechnen können. Sie zahlen dann also später weniger Steuern.

 
URL:
https://www.steuertipps.de/beruf-job/werbungskosten/koennen-sie-auch-waehrend-der-elternzeit-ein-arbeitszimmer-absetzen