Häusliches Arbeitszimmer: Werbungskosten bei Poolarbeitsplatz oder Telearbeitsplatz?

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Der Bundesfinanzhof hat sich in zwei Urteilen zur Frage der Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer im Falle eines Poolarbeitsplatzes bzw. eines Telearbeitsplatzes geäußert.

Fall 1: Betriebsprüfer mit Poolarbeitsplatz

Der Großbetriebsprüfer eines Finanzamtes hatte an der Dienststelle keinen festen Arbeitsplatz, sondern teilte sich für die vor- und nachbereitenden Arbeiten der Prüfungen mit weiteren sieben Großbetriebsprüfern drei Arbeitsplätze (Poolarbeitsplätze). Der Betriebsprüfer machte in seiner Steuererklärung Werbungskosten für ein häusliches Arbeitszimmer geltend, die das Finanzamt jedoch nicht anerkannte. Zur Begründung erklärte das Finanzamt, dass ein Großbetriebsprüfer seinen Arbeitsplatz an der Dienststelle nicht tagtäglich aufsuchen müsse und der Poolarbeitsplatz deshalb ausreichend sei.

Das Finanzgericht hatte die Auffassung des Betriebsprüfers geteilt und wurde in dieser Meinung jetzt vom BFH bestätigt. Im vorliegenden Fall seien Werbungskosten anzuerkennen, da der Poolarbeitsplatz an der Dienststelle dem Prüfer nicht in dem zur Verrichtung seiner gesamten Innendienstarbeiten (Fallauswahl, Fertigen der Prüfberichte etc.) konkret erforderlichen Umfang zur Verfügung stand, erklärten die Richter.

Allerdings schränkten die Richter auch gleich ein, dass dies nicht bei jedem Poolarbeitsplatz so sein müsse. Wenn im Einzelfall gewährleistet ist, dass ein Arbeitnehmer seine berufliche Tätigkeit in dem konkret erforderlichen Umfang am Poolarbeitsplatz erledigen kann, dann werden keine Werbungskosten für ein häusliches Arbeitszimmer anerkannt. Dies, so der BFH, sei beispielsweise der Fall, wenn eine ausreichende Anzahl an Poolarbeitsplätzen zur Verfügung steht und ggf. eine dienstliche Nutzungseinteilung vorgenommen wird (BFH-Urteil vom 26.2.2014, VI R 37/13 ).

Fall 2: Telearbeitsplatz im häuslichen Arbeitszimmer

In diesem Fall hatte ein Arbeitnehmer mit seinem Dienstherrn vereinbart, dass er seine Arbeitsleistung immer montags und freitags vom häuslichen Arbeitszimmer aus erbringen sollte. Dafür hatte er sich zuhause einen Telearbeitsplatz eingerichtet.

Das Finanzamt erkannte auch hier keinen Werbungskostenabzug an – und auch hier vertrat das Finanzgericht die Auffassung des Arbeitnehmers: Der Telearbeitsplatz, so das Argument der Finanzrichter, entspreche schon nicht dem Typus des häuslichen Arbeitszimmers. Das habe zur Folge, dass der Abzug der Kosten unbeschränkt möglich sei. Zudem stünde dem Arbeitnehmer an den häuslichen Arbeitstagen kein anderer Arbeitsplatz an der Dienststelle zur Verfügung.

Der BFH widersprach jedoch der Auffassung der Finanzrichter: Der Telearbeitsplatz entsprach nach Meinung der BFH-Richter grundsätzlich dem Typus des häuslichen Arbeitszimmers, und dem Arbeitnehmer stand an der Dienststelle auch ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung. Es war ihm weder untersagt, seinen dienstlichen Arbeitsplatz jederzeit und damit auch an den eigentlich häuslichen Arbeitstagen zu nutzen, noch war die Nutzung des dienstlichen Arbeitsplatzes in tatsächlicher Hinsicht in irgendeiner Weise eingeschränkt (BFH-Urteil vom 26.2.2014, VI R 40/12 ).

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