Gemeinsames Arbeitszimmer - Höchstbetrag für jeden Ehepartner
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Nutzen Ehepartner gemeinsam ein Arbeitszimmer, steht jedem der beiden der Höchstbetrag von € 1250,- zu. Mit diesem Urteil widerspricht der BFH sich selbst - und davon können Sie profitieren.
Im Jahr 2003 hatte ein Urteil des IV. Senats des BFH, der für Selbstständige zuständig ist, die lange gängige Praxis auf den Kopf gestellt: Der Höchstbetrag von € 1250,- sollte nicht mehr pro Person, sondern objektbezogen, also pro beruflich genutztem Raum, gelten. Die Finanzverwaltung wendete die neue Regelung in Rekordzeit für alle Steuerzahler an. Kein Wunder: Ehepaare, die sich ein Arbeitszimmer teilten, konnten statt € 2500,- nur noch € 1250,- abziehen (BFH, Urteil vom 20.11.2003, BStBl. II 2004, Seite 775).
Was unter Experten für Kopfschütteln sorgte, korrigierte nun der für Arbeitnehmer zuständige VI. Senat. Er sagte klipp und klar, dass der Höchstbetrag nicht objektbezogen anzuwenden ist: Sonst käme es, wenn eine Person in einem Jahr mehrere Arbeitszimmer nutzen würde, »zu einer vom Gesetz nicht gedeckten Verdopplung oder gar Vervielfachung des Abzugrahmens«. Damit stellten die Richter die alten Verhältnisse wieder her (BFH; Urteil vom 9.11.2005, BFH/NV 2006, Seite 666).
Zwei Urteile des BFH, zwei Meinungen. Wählen Sie die für Sie günstigere Alternative. Wenn Ihnen die objektbezogene Rechnung eine größere Steuerersparnis bringt, weil Sie z.B. mehrere Arbeitszimmer nutzen, machen Sie den Höchstbetrag pro Arbeitszimmer geltend. Wenn Sie von der personenbezogenen Alternative profitieren, etwa weil Sie mit Ihrem Ehepartner ein gemeinsames Zimmer nutzen, berufen Sie sich auf das neue BFH-Urteil. |