Führerschein: Nur im Ausnahmefall Werbungskosten

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Kosten für den Erwerb eines Pkw-Führerscheins sind in der Regel nicht als Werbungskosten abzugsfähig. Denn der Führerschein wird meist auch privat genutzt.

Auch wenn das Fehlen des Führerscheins ein Hindernis bei der Arbeitsplatzsuche darstellt, sind die Führerscheinkosten trotzdem nicht absetzbar.

Diese Rechtsauffassung aus einem BMF-Schreiben vom 6.7.2010 bestätigte das FG Münster im Fall eines nigerianischen Priesters, der in Deutschland als Kaplan arbeiten wollte, dafür aber dazu angehalten wurde, den Führerschein zu machen, da er andernfalls nicht als Priester eingesetzt werden könne.

Die Richter erklärten, der Mann habe nicht das Recht, die für den Erwerb des Führerscheins aufgewandten Beträge als steuerliche Werbungskosten anerkannt zu bekommen. Kosten für den Erwerb einer Fahrerlaubnis der Klasse B (früher Klasse 3) seien den Kosten der privaten Lebensführung zuzuordnen. Maßgeblich hierfür sei, dass die Fahrerlaubnis typischerweise auch in einem nicht unwesentlichen Umfang für Privatfahrten benutzt werde. In welchem Umfang das Fahrzeug beruflich genutzt wird beziehungsweise werden solle, sei nicht relevant (FG Münster, Urteil vom 2.9.2015, Az. 4 K 3243/14).

Wann werden die Kosten für den Erwerb des Führerscheins steuerlich anerkannt?

Aufwendungen für einen Führerschein sind ausnahmsweise als Werbungskosten absetzbar, wenn der Erwerb des Führerscheins unmittelbare Voraussetzung zur Berufsausübung ist, z. B. für einen Lkw-Führerschein oder Busführerschein (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 29.8.2006, Az. 14 K 46/06).

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