Freizeitsport: Auch bei Polizisten keine Werbungskosten

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Ein Polizist spielte in seiner Freizeit Hallenhandball. In seiner Steuererklärung wollte er die dafür angefallenen Kosten absetzen: Mitgliedsbeitrag, Sportkleidung, Fahrtkosten usw. Das geht nicht, sagt das FG Rheinland-Pfalz.

Vor Gericht hatten der Polizeibeamte und das Finanzamt darum gestritten, ob der in der Freizeit ausgeübte Sport zum Dienst des Polizisten gehört. Dann nämlich wäre der Abzug von Werbungskosten möglich gewesen.

Um seine Auffassung zu untermauern, hatte der Polizist eine Bescheinigung seines Dienstvorgesetzten vorgelegt, die u. a. besagte, dass die außerhalb der Dienstzeit betriebene Sportart als polizeiförderlich anerkannt wird. Der Bescheinigung hatte er einen "Sporterlass" des Landes Nordrhein-Westfalen von 1998 beigefügt. Dort heißt es unter der Überschrift "Außerdienstlicher Sport": Zur Erhaltung der körperlichen Fitness ist es erforderlich, dass Polizeivollzugsbeamte auch in ihrer Freizeit Sport treiben. Eine sportliche Betätigung außerhalb des Dienstes in Sportvereinen kann nach diesem Erlass unter Umständen als dienstliche Veranstaltung anerkannt werden.

Das Finanzamt pochte darauf, dass die Aufwendungen nur dann anerkannt werden könnten, wenn der Polizist nachweist, dass die Sportstunden auf die Dienstzeit angerechnet wurden. Das war hier aber nicht der Fall.

Für die Richter war daher klar: Eine Anerkennung als Werbungskosten kommt nicht infrage. Es gab keinen Hinweis dafür, dass die sportliche Betätigung des Polizisten nahezu ausschließlich beruflich veranlasst gewesen sei. Das aber ist Voraussetzung für eine Anerkennung als Werbungskosten. Grundsätzlich gehöre die Ausübung von Sport zum Bereich der privaten Lebensführung, lautete das Urteil. Das gilt selbst dann, wenn der Sport auch - aber eben nur "auch" - die berufliche Tätigkeit des Steuerzahlers fördert (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.6.2009, Az. 5 K 2517/07).

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