Fokale Dystonie führt zu Werbungskosten

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Krankheitskosten können Sie grundsätzlich nur im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen steuerlich geltend machen. Ausnahme: Bei Ihnen liegt eine Berufskrankheit vor. Da diese durch die besonderen Umstände Ihrer täglichen Arbeit entstehen, sind die Kosten Werbungskosten oder Betriebsausgaben.

Da sich die medizinischen Erkenntnisse in diesem Bereich stetig erweitern, wird die Liste der Berufskrankheiten regelmäßig angepasst (Vierte Verordnung zur Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung vom 10.7.2017, BGBl. I 2017 S. 2299).

Neu als Berufskrankheit gilt die fokale Dystonie. Dabei handelt es sich um eine Art Krampf in der Fingermuskulatur, unter der manche Berufsmusiker leiden. Spielen Sie ein Instrument und verdienen damit Ihren Lebensunterhalt, sind die Hände Ihr Kapital. Leiden Sie dann an einer fokalen Dystonie, verschlechtert sich Ihre Feinmotorik. Instrumentalmusiker, bei denen sich diese Erkrankung des zentralen Nervensystems ausbildet, verlieren dadurch unter Umständen die Fähigkeit Ihrem Beruf nachgehen zu können.

Leiden Sie als Berufsmusiker oder Musiklehrer an fokaler Dystonie? Dann sollten Sie das als Berufskrankheit feststellen lassen. Nur so können Sie die Kosten der Behandlung, die Sie selbst tragen müssen, als Werbungskosten geltend machen.

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