Firmenwagen mit Eigenanteil: Wie werden Familienheimfahrten behandelt?

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Das FG Niedersachsen orientiert sich eng am Gesetzestext, der nicht zwischen unentgeltlicher und teilentgeltlicher Überlassung unterscheidet. Das bedeutet: Auch bei Firmenwagen mit Eigenanteil gibt es keinen Werbungskostenabzug.

§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 8 des Einkommensteuergesetz schreibt vor: »Aufwendungen für Familienheimfahrten mit einem dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer Einkunftsart überlassenen Kraftfahrzeug werden nicht berücksichtigt.«

Von Eigenanteil ist da nicht die Rede, und so bleibt es für die Richter aus Niedersachsen dabei – auch bei Zuzahlungen zum Firmenwagen können ArbeitnehmerInnen in ihrer Steuererklärung keine Werbungskosten für Familienheimfahrten geltend machen, die sie im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung durchgeführt haben(FG Niedersachsen, Urteil vom 8.7.2020, Az. 9 K 78/19; Az. der Revision beim BFH: VI R 35/20).

Darum ging es im Sachverhalt des Urteils

Ein Arbeitnehmer hatte von seinem Arbeitgeber einen Firmenwagen erhalten. Die vertraglich vereinbarte pauschale monatliche Zuzahlung in Höhe vom 0,5 Prozent des Bruttolistenpreises und die monatlich einbehaltenen Beträge für die Nutzung der Tankkarte zu Privatfahren (0,10 Euro bzw. 0,09 Euro pro gefahrenen Kilometer) berücksichtigte der Arbeitgeber bereits bei den monatlichen Lohnabrechnungen. Er minderte den zu versteuernden geldwerten Vorteil entsprechend bis auf maximal null Euro; Zuzahlungsüberhänge in einzelnen Monaten wurden jedoch aus technischen Gründen nicht auf andere Monate des Streitjahres, in denen geldwerte Vorteile verblieben, übertragen.

Der Arbeitnehmer nutzte den ihm überlassenen Pkw auch für wöchentliche Familienheimfahrten im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung.

In diesem Zusammenhang machte er in seiner Steuererklärung Werbungskosten geltend für den tatsächlichen Aufwands für die Durchführung der Familienheimfahrten, also 0,10 Euro bzw. 0,09 Euro pro gefahrenen Kilometer.

Sowohl das Finanzamt als auch das Finanzgericht lehnten die steuerliche Berücksichtigung ab.

Der Arbeitnehmer hat inzwischen Revision gegen das Urteil eingelegt.

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(MB)

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